Leitsatz
Fahrt- und Telefonkosten, die anlässlich der vom Vormundschaftsgericht geplanten Bestellung des Steuerpflichtigen als ehrenamtlicher Betreuer seines testier- und geschäftsunfähigen Vaters anfallen, sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Sachverhalt
Die vom Kläger als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Fahrt- und Telefonkosten, die im Zusammenhang mit der geplanten Bestellung als Betreuer seines Vaters angefallen sind, hat das Finanzamt nicht anerkannt, da Aufwendungen für Besuchsfahrten nicht nach § 33 EStG abzugsfähig seien. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, er habe sich dem Betreuungsverfahren nicht entziehen können. Die Fahrtkosten seien zwangsläufig entstanden, da der Vater testier- und geschäftsunfähig gewesen sei.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG steht einer Berücksichtigung der geltend gemachten Fahrt- und Telefonkosten als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG das Tatbestandsmerkmal der Zwangsläufigkeit entgegen. Die Übernahme eines Ehrenamts ist grundsätzlich nicht als zwangsläufig anzusehen. Etwas anderes ist allenfalls denkbar, wenn der Kläger zur Übernahme des Ehrenamtes verpflichtet war. Eine Verpflichtung in diesem Sinne sieht das BGB für die Übernahme der Betreuung jedoch nicht vor. Damit unterscheidet sich das Ehrenamt eines rechtlichen Betreuers erheblich von den Ehrenämtern, die tatsächlich - ggf. auch gegen den Willen des Betroffenen - ausgeübt werden müssen. Hier verweist das FG beispielhaft auf die Verpflichtungen der zu ehrenamtlichen Richtern gewählten Personen, wie sie sich etwa für das Schöffenamt aus § 31 S. 1 GVG ergeben. Im Übrigen scheitert die Annahme der Zwangsläufigkeit daran, dass der Kläger nach eigenen Angaben keinen Versuch gemacht hat, den ihm grundsätzlich zustehenden Aufwendungsersatz zu erlangen. Es spricht insoweit alles dafür, dass der Kläger den Ersatz seiner konkret auf das Betreuungsverfahren gerichteten Aufwendungen nach den Regelungen der §§ 1835, 1908 i BGB hätte erlangen können.
Hinweis
Das Urteil des FG Berlin-Brandenburg ist rechtskräftig. In vergleichbaren Fällen sollten Steuerpflichtige zunächst in jedem Fall den ihnen zustehenden Aufwendungsersatz beantragen. Erst wenn ein solcher Antrag abgelehnt wurde, können die entsprechenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG geltend gemacht werden.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.05.2008, 13 K 9072/05 B