Leitsatz
Ein Antrag auf Investitionszulage kann ausnahmsweise auch ohne eigenhändige Unterschrift auf dem Antragsformular wirksam gestellt sein, wenn sich aus den dem Antrag beigefügten Unterlagen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Äußerungswillen des Anspruchsberechtigten ergibt.
Normenkette
§ 6 Abs 3 Satz 1 InvZulG 1991
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH in den neuen Bundesländern, beantragte in einem von ihrem einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer unterzeichneten Schreiben vom 22.9.1993 beim FA Investitionszulage für verschiedene Wirtschaftsgüter. Dem Schreiben beigefügt war das ausgefüllte, aber nicht unterschriebene Antragsformular sowie eine Aufstellung über die angeschafften Geräte und Ablichtungen der Rechnungen. Das FA wies den Antrag mit Verfügung vom 8.4.1994 zurück, da ein nicht unterzeichnetes Formular kein ordnungsgemäßer Antrag sei.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 5.5.1994 Einspruch ein und beantragte wegen der nicht fristgerecht geleisteten Unterschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die fehlende Unterschrift auf dem Antragsformular wurde am 31.5.1994 an Amtsstelle nachgeholt. Mit Bescheid vom 9.8.1994 lehnte daraufhin das FA erneut die Gewährung einer Investitionszulage für das Streitjahr nunmehr mit der Begründung ab, bei den angeschafften Geräten handele es sich um nicht selbstständige Gebäudebestandteile.
Die Klage war erfolglos. Das FG war der Auffassung, der Antrag auf Gewährung der Investitionszulage sei nicht ordnungsgemäß gestellt worden, denn es reiche nicht aus, wenn nur das Anschreiben, nicht aber das amtliche Antragsformular, unterschrieben worden sei. Die Revision war erfolgreich; sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das FG.
Entscheidung
Der Antrag sei wirksam gestellt. Zwar sei das beim FA eingereichte Antragsformular nicht vom Geschäftsführer unterschrieben. Das Begleitschreiben sei aber vom Geschäftsführer unterzeichnet und aus ihm lasse sich zweifelsfrei entnehmen, dass der beigefügte Investitionsantrag mit Wissen und Wollen des Geschäftsführers gestellt sein solle.
Dies entspreche den Anforderungen an die Schriftform bestimmender Schriftsätze. So fordere § 64 Abs. 1 FGO Schriftform, wozu grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift gehöre. Indessen genüge auch hier, wenn der Schriftsatz zwar nicht unterschrieben sei, sich aber aus ihm in Verbindung mit weiteren Unterlagen der Wille ergebe, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen. So sei es hier. Mangels ausreichender Feststellungen könne der Senat in der Sache selbst nicht entscheiden.
Hinweis
§ 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1991 verlangt wie die entsprechenden Vorschriften anderer Investitionszulagengesetze, dass der Antrag auf Investitionszulage nach amtlichem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben ist. Für GmbHs müssen ihre Geschäftsführer als deren gesetzliche Vertreter unterzeichnen, und zwar innerhalb der Antragsfrist (30.9.), andernfalls ist der Antrag unwirksam. Dass der Antrag auf Gewährung einer Investitionszulage tatsächlich mit Wissen und Wollen des Geschäftsführers gestellt wird, kann in der Regel nur dadurch nachgewiesen werden, indem die eigenhändige Unterschrift auf das Antragsformular gesetzt wird.
Allerdings kann sich auch ausnahmsweise aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in Verkehr zu bringen, ergeben, so dass Sinn und Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses nicht gefährdet sind. Im Streitfall hat der BFH das die Unterschrift des Geschäftsführers tragende Begleitschreiben zum Investitionszulagenantrag genügen lassen. Hieraus ließen sich Urheberschaft und Äußerungswille eindeutig entnehmen. Der Antrag und das Begleitschreiben trügen den Namen und die zutreffende Anschrift der Klägerin. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass der Antrag nur versehentlich nicht unterzeichnet worden sei.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.12.2001, III R 24/99