Leitsatz
Wurden in der Vergangenheit für ein fremd vermietetes Wohnhaus erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG in Anspruch genommen, tritt dadurch kein Objektverbrauch für ein selbstgenutztes Gebäude i.S.d. § 6 EigZulG ein. Voraussetzung dafür ist, dass anstelle der Absetzungen nach § 7b EStG zumindest gleichhohe degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Betracht gekommen wären. Die Bezeichnung der Absetzungen bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer ist insoweit für die Festsetzung der Eigenheimzulage nicht bindend.
Sachverhalt
Die verheirateten Kläger hatten in den Jahren 1983 - 1989 7 Jahre lang erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG für ein vermietetes Wohngebäude in Anspruch genommen. Außerdem hatten sie für ein weiteres Objekt die Steuervergünstigungen des § 10e EStG ausgeschöpft. Nunmehr beantragten sie für einen eigenen Wohnzwecken dienenden Anbau an dem letztgenannten Objekt eine Eigenheimzulage für 8 Jahre.
Das Finanzamt gewährte nur die Eigenheimzulage nach den Regelungen für ein Folgeobjekt für 1 Jahr. Als Begründung verwies es darauf, dass bei den Ehegatten bereits durch die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen nach § 7b EStG und § 10e EStG Objektverbrauch i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG eingetreten sei, die Folgeobjektregelung aber wegen des nur 7 Jahre ausgeschöpften Begünstigungszeitraums nach § 7b EStG noch in Betracht käme.
Entscheidung
Das FG gab der Klage statt. Es folgte zwar dem Vorbringen der Kläger nicht, dass nur erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG für ein selbstgenutztes Gebäude zum Objektverbrauch nach § 6 EigZulG führen. § 6 Abs. 3 EigZulG enthielte insoweit keine Einschränkung, so dass auch die erhöhten Absetzungen für ein zu Wohnzwecken fremd vermietetes Gebäude diese Rechtsfolge auslösten.
Allerdings war der Klage aus anderen Gründen stattzugeben. Anstelle der erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG i.H.v. 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes hätten die Kläger auch die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in gleicher Höhe in Anspruch nehmen können. Die Bezeichnung der AfA als solche nach § 7b EStG in den Steuererklärungen habe keine bindende Wirkung. Da die Besteuerungsgrundlagen nicht verbindlich festgelegt werden, bestünde keine Notwendigkeit für die Kläger, sich für eine der beiden AfA-Methoden zu entscheiden. Eine Festlegung sei erst erforderlich, wenn sich aus dem alternativ möglichen Rechtsgrund steuerliche Folgen ergäben.
Steuerliche Folgen aus der Inanspruchnahme der einen oder der anderen AfA-Methode ergäben sich erst aus den Regelungen des Objektverbrauchs in § 6 Abs. 3 EigZulG. Nunmehr erst erlange die Frage steuerliche Bedeutung. Die Kläger sollen sich nach Auffassung des FG nunmehr für die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG entscheiden können, so dass durch diese Abschreibungen kein Objektverbrauch durch die Inanspruchnahme der Förderung nach § 7b EStG entstanden ist.
Hinweis
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 11/04). Der Ausgang dieses Verfahrens bleibt also abzuwarten. In vergleichbaren Fällen sollte in Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 AO beantragt werden.
Dabei sollte m.E. beachtet werden, dass der vom FG entschiedene Fall eine Besonderheit im Sachverhalt aufweist, die nicht außer Acht gelassen werden darf und entscheidungserheblich sein kann: Die Kläger haben das nach § 7b EStG geförderte Objekt offensichtlich nicht bis zum Ende des Begünstigungszeitraums zu Wohnzwecken vermietet oder selbst genutzt. Nach dem achten Jahr hätte die Restwertabschreibung des § 7b Abs. 1 Satz 2 EStG eingesetzt. Spätestens in diesem Zeitpunkt wäre die vom FG unterstellte Austauschbarkeit von erhöhten Absetzungen und degressiver AfA nicht mehr gegeben gewesen.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2004, 13 K 72/03