BMF, Schreiben v. 25.2.2003, IV C 3 - EZ 1230 - 3/03, BStBl I 2003, 182
Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz – BMF-Schreiben vom 10.2.1998 (BStBl 1998 I S. 190 = 98 07 14) – Kinderzulage
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wird das BMF-Schreiben vom 10.2.1998 (BStBl 1998 I S. 190) zum EigZulG wie folgt geändert:
1. Rdn. 84 wird wie folgt gefasst:
„Die Inanspruchnahme der Kinderzulage setzt voraus, dass
- der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte für das jeweilige Jahr des Förderzeitraums zumindest für einen Monat für das Kind Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder i.S. des § 32 Abs. 6 EStG erhält (BFH vom 14.5.2002, VIII R 61/01) und
- das Kind im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Objekts oder zu einem späteren Zeitpunkt im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten (vgl. Rdn. 86) gehört oder gehört hat (BFH vom 13.9.2001, IX R 15/99; vom 23.4.2002, IX R 101/00).
Beispiel:
A schafft im Juni 2002 ein Einfamilienhaus an, das er im Dezember 2002 mit seinen beiden Kindern bezieht. Für ein Kind erhält er ab März 2002 kein Kindergeld mehr, für das andere Kind ab Juli 2002.
A erhält für 2002 die Kinderzulage für beide Kinder; ab 2003 besteht kein Anspruch auf Kinderzulage mehr.
Nicht Voraussetzung ist, dass das Kind in dem begünstigten Objekt wohnt.”
2. Rdn. 86 wird wie folgt gefasst:
„Ein Kind gehört zum Haushalt des Anspruchsberechtigten, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Anspruchsberechtigten dessen Wohnung teilt oder sich mit seiner Einwilligung vorübergehend außerhalb seiner Wohnung aufhält. Es kann auch zu seinem Haushalt gehören, wenn es zwar auswärtig am Ausbildungsort untergebracht ist, aber dort keinen eigenen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Ferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht (BFH vom 23.4.2002, IX R 52/99). Dies gilt unabhängig davon, ob sich das Kind zu Ausbildungszwecken in einer dem Kind unentgeltlich überlassenen Wohnung des Anspruchsberechtigten, einer angemieteten Wohnung oder einer gemeinschaftlich mit Mitbewohnern genutzten Wohnung (Wohngemeinschaft) aufhält. Ob in diesen Fällen eine Haushaltszugehörigkeit anzunehmen ist, kann nur anhand einer Würdigung sämtlicher Begleitumstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Der Abzug eines Ausbildungsfreibetrags wegen auswärtiger Unterbringung nach § 33a Abs. 2 EStG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung oder der Abzug eines Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kinds nach § 33a Abs. 2 EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung wird durch die Kinderzulage nicht ausgeschlossen, es sei denn, die nach dem EigZulG begünstigte Wohnung wird von den Eltern oder einem Elternteil mitbewohnt und ist bereits deswegen als Teil eines elterlichen Haushalts anzusehen. Es reicht aus, wenn die Haushaltszugehörigkeit in einem früheren Jahr des Förderzeitraums einmal vorgelegen hat (vgl. jedoch Rdn. 84). Der Wegfall der Haushaltszugehörigkeit im Lauf des Förderzeitraums ist unschädlich (vgl. BFH vom 21.11.1989, BStBl 1990 II S. 216).”
3. Die Neufassung der Rdn. 84 und 86 ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Auf Antrag des Anspruchsberechtigten ist eine Neufestsetzung nach § 11 Abs. 5 EigZulG mit Wirkung ab 2001 durchzuführen, soweit Rdn. 84 in dieser Fassung gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung zu einem Anspruch auf Kinderzulage führt. Soweit Rdn. 86 in dieser Fassung gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung zu einem Anspruch auf Kinderzulage führt, ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten mit Wirkung ab 2002 eine Neufestsetzung nach § 11 Abs. 5 EigZulG durchzuführen. Die BMF-Schreiben vom 21.11.1994 (BStBl 1994 I S. 855) und vom 7.6.2001 (BStBl 2001 I S. 368) werden aufgehoben.
Normenkette
EigZulG § 9 Abs. 5
Fundstellen
BStBl I, 2003, 182