Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Einen Anspruch auf Eigenheimzulage kann immer nur der rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer der Wohnung geltend machen. Bei einem Bau auf fremdem Grund und Boden hat die Finanzverwaltung früher kein wirtschaftliches Eigentum des Bauherren angenommen, solange keine Zusatzvereinbarungen mit dem Eigentümer des Grund und Bodens getroffen worden waren. Die neue Rechtsprechung des BFH hat für diese Fallgruppen den Bereich des wirtschaftlichen Eigentums ausgedehnt. Im Einzelfall ist entscheidend, ob der Bauherr gegenüber dem Eigentümer des Grund und Bodens einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe des Verkehrswerts des Gebäudes geltend machen kann. Ein solcher Anspruch kann auch bestehen, wenn die Beteiligten keine Vereinbarungen getroffen haben. Das Niedersächsische FG hat in einem derartigen Fall wirtschaftliches Eigentum des Bauherren angenommen.
Sachverhalt
Im Urteilsfall hatte der Sohn ein Einfamilienhaus auf einem Grundstück seiner Mutter errichtet, für das ihm erst im nächsten Jahr das Eigentum übertragen wurde. Das Finanzamt wollte dem Bauherren deshalb die Eigenheimzulage nur für 7 Jahre gewähren.
Entscheidung
Nach Ansicht des Niedersächsischen FG steht dem Sohn die Eigenheimzulage jedoch bereits für das Jahr der Fertigstellung zu. Er war im Jahr der Fertigstellung zwar nicht rechtlicher Eigentümer, konnte aber als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werden, weil er in der berechtigten Erwartung gehandelt hat, später Eigentümer des Grundstücks zu werden. Ihm hätte daher ein Bereicherungsanspruch in Höhe des Gebäudewerts zugestanden, falls diese Erwartung nicht erfüllt worden wäre.
Aufgrund dieses Bereicherungsanspruchs ist der Sohn nach neuerer Rechtsprechung als wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes anzusehen, weil ihm allein Substanz und Ertrag des Gebäudes für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zustanden.
Hinweis
Aus der Entscheidung des FG wird man nicht herleiten können, dass bei einem Bau auf fremdem Grund und Boden auch ohne vertragliche Vereinbarungen in jedem Fall wirtschaftliches Eigentum anzunehmen ist.
Sind keine Vereinbarungen getroffen worden, kann zivilrechtlich schnell streitig werden, ob ein Bereicherungsanspruch in Höhe des vollen Verkehrswerts des Gebäudes geltend gemacht werden kann. Anzuraten sind deshalb im Regelfall klare vertragliche Vereinbarungen, die einen solchen Anspruch festlegen.
In vielen Fällen liegt allerdings die einfachste Lösung darin, dass der Bauherr noch vor Fertigstellung des Gebäudes das Eigentum am Grund und Boden erwirbt. Diese Empfehlungen gelten insbesondere für Ehegatten, weil nach Auffassung des BFH bei gemeinsamer Nutzung der errichteten Wohnung im Regelfall kein Bereicherungsanspruch besteht. Auch bei dem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft kann sich die Rechtslage im Einzelfall schwieriger darstellen als im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 05.06.2002, 12 K 729/00