Über die vorstehend aufgeführten Grundzüge hinaus, sind für verschiede Gesellschaftsformen weitere Regelungen zu beachten. Einige der Sonderfälle werden nachfolgend kurz angesprochen.

5.1 Stille Gesellschaft

Eine weitere Gesellschaftsform des Handelsrechts ist die stille Gesellschaft, die in den §§ 230 ff. HGB normiert ist. Wie der Name es ausdrückt, beteiligt sich bei dieser ein Gesellschafter in der Weise an einem Unternehmen, dass er nicht nach außen in Erscheinung tritt. In der Praxis der Rechtsanwendung ist allerdings bei der stillen Gesellschaft zwischen der typisch stillen und der atypisch stillen Gesellschaft zu unterscheiden.

Der gesetzliche Fall des HGB ist – wie angedeutet – die typische stille Gesellschaft. Diese ist eine reine Innengesellschaft ist.[1] Sie tritt also nicht nach Außen in Erscheinung. Dies geschieht nur durch den Betriebsinhaber. Von der wirtschaftlichen Stellung her, ähnelt die typische stille Gesellschaft einem Darlehen, allerdings stehen dem stillen Gesellschaft gewisse Kontroll- und Informationsrechte zu. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das stille Kapital Fremdkapital darstellt. Bei der atypisch stillen Gesellschaft, die ein rein steuerliches Konstrukt ist, ist der beteiligte Gesellschafter nicht nur am Ergebnis, sondern auch an den stillen Reserven beteiligt oder verfügt über eine die Stellung eines typisch stillen Gesellschafters hinausgehende Möglichkeit der Einflussnahme auf das Unternehmen. Der atypisch stille Gesellschafter ist steuerlich als Mitunternehmer anzusehen. Dementsprechend kann die stille Einlage des atypischen stillen Gesellschafters als Eigenkapital oder als eigenkapitalähnlich im steuerlichen Jahresabschluss auszuweisen sein.

Die stille Gesellschaft ist als Innengesellschaft selbst nicht rechnungslegungspflichtig. Eine Buchführungspflicht besteht dagegen für den Unternehmensträger nach § 238 Abs. 1 HGB. Bei dieser Buchführungspflicht ist auch die stille Einlage zu bilanzieren. Die Einlage des typisch stillen Gesellschafters ist, wie bereits erwähnt, grundsätzlich als Fremdkapital unter den sonstigen Verbindlichkeiten zu passivieren.

Bei einer atypisch stillen Gesellschaft verwandelt sich die Einlage regelmäßig in haftendes Kapital. Sie ist dann in der Bilanz als Eigenkapital auszuweisen. Empfehlenswert ist ein Ausweis in einem Sonderposten nach dem gezeichneten Kapital. Es ist auch möglich, wie bei einem Kommanditisten, Eigenkapitalkonten zu bilden.

[1] Im Einzelnen K. Schmidt, in Münchener-Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2020, § 230 HGB Rz. 1 ff.

5.2 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Keine besondere Rechtsform im eigentlichen Sinne ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Bei dieser handelt es sich vielmehr "nur" um eine besondere Art der GmbH, für deren Gründung kein Mindeststammkapital von 25.000 EUR aufgebracht werden muss. Die Schaffung der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) war seinerzeit eine Reaktion des Gesetzgebers auf die "Modeerscheinung", dass nach britischem oder irischem Recht gegründete Ltds ihren Sitz nach Deutschland verlegten. Bei der Gründung einer Ltd. war kein Mindestkapital zu erbringen, sodass es seinerzeit von bestimmten Kreisen als "Riesengestaltungsmöglichkeit" angesehen wurde, statt einer GmbH eine Ltd. als Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu verwenden. Aus verschiedenen Gründen (Brexit, Haftungsfragen und Imagefragen usw.) hat die Verwendung von Ltd. in Deutschland extrem nachgelassen. Seinerzeit hat der Gesetzgeber aber die Notwendigkeit gesehen, auch in Deutschland die Gründung einer Kapitalgesellschaft ohne ein Mindeststammkapital zu ermöglichen.

Für das Eigenkapital ist hierbei § 5a GmbHG zu beachten. Zwar darf die Unternehmergesellschaft nach § 5a Abs. 2 GmbHG erst eingetragen werden, wenn das Stammkapital in voller Höhe erbracht worden ist. Da dieses jedoch beliebig gewählt werden kann, ist die Kapitalaufbringung regelmäßig nicht das Problem, allerdings sind Sacheinlagen ausgeschlossen. Die "Hauptbesonderheit" der Unternehmergesellschaft ergibt sich aus § 5a Abs. 3 GmbHG. Hiernach ist aus dem Jahresergebnis der Gesellschaft zwingend eine Rücklage zu bilden. Diese muss ¼ des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses betragen, bis die Rücklage zusammen mit dem Stammkapital den Mindestbetrag, der für eine GmbH zu erbringen ist, mithin 25.000 EUR erreicht ist. Ist dieser Betrag erreicht, wird die Unternehmergesellschaft automatisch zu einer (Voll)-GmbH.

5.3 Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine der klassischen Gesellschaftsformen, sie bietet sich aber im Regelfall nur für größere Unternehmen an, vor allem solche, die eine Finanzierung über den Kapitalmarkt anstreben. Im Gegensatz zum Recht der GmbH und insbesondere zum Recht der Personengesellschaft ist das Recht der AG durch eine größere Verbindlichkeit geprägt. Es ist also weniger möglich, von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. Für den Bereich des Eigenkapitals bedeutet dies vor allem, dass es strenge Vorgaben gibt, welche Beträge aus dem Jahresergebnis in Rücklagen einzustellen sind.[1] Zud...

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