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Eigenkapitalveränderungsrechnung / 5 Datensatz zur Eigenkapitalveränderungsrechnung bei der standardisierten elektronischen Übermittlung (E-Bilanz)

Prof. Dr. Stefan Müller
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5.1 Eigenkapitalveränderungsrechnung in der E-Bilanz-Datenübermittlung

 

Rz. 63

Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008[1] wurde mit § 5b EStG die sog. E-Bilanz in Deutschland eingeführt. Hierauf aufbauend wurde entsprechend der Ermächtigung des § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG am 28.9.2011 vom BMF das Anwendungsschreiben[2] zur Steuertaxonomie veröffentlicht und seither etwa jährlich aktualisiert. Diese Normen stellen die Eckpunkte der ab 2012 abzugebenden E-Bilanz dar. Doch die Bezeichnung Bilanz umfasst darüber hinausgehend weitere wichtige Elemente der externen Rechnungslegung der entsprechend Verpflichteten. So werden in den Zeilen 3727–3863 (Taxonomie 6.8) des von der Steuertaxonomie vorgegebenen Datensatzes grundsätzlich auch detaillierte Angaben zum hier als Eigenkapitalspiegel bezeichneten Bestandteil der externen Rechnungslegung verlangt.[3] Dabei übersteigt der Detaillierungsgrad denjenigen, der üblicherweise in den handelsrechtlichen Jahres- bzw. Konzernabschlüssen veröffentlicht wird. Dies ist alleine schon aus der entsprechend vorgesehenen Zeilenanzahl in der Datensatzvorgabe ersichtlich, wobei in der aktuellen Taxonomie dem Anwender nur noch die Gliederung nach DRS 22 geboten wird.

 

Rz. 64

Der vorgesehene Datensatz arbeitet mit unterschiedlichen Gliederungshierarchien. Diese umfassen immerhin 5 verschiedene Ebenen.

 

Rz. 65

vorläufig frei

 

Rz. 66

vorläufig frei

 

Rz. 67

vorläufig frei

[1] BGBl 2008 I S. 2850 ff.
[2] BStBl 2011 I S. 855.
[3] S. "Taxonomien: Änderungen in der aktuellen Taxonomie-Version 6.8".

5.2 Möglicher Verzicht auf Angaben zur Eigenkapitalveränderungsrechnung

 

Rz. 68

Obwohl einige Felder des im Rahmen der E-Bilanz sog. Eigenkapitalspiegels grundsätzlich als Mussfelder ausgestaltet sind, kann auf eine elektronische Einreichung der Eigenkapitalveränderungsrechnung als Bestandteil der Steuererklärung verzichtet werden.[1] Dies ergibt sich aus der Anlage zu Rz. 11 zum BMF-Schreiben vom 28.9.2011....

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