Neu: Wohnungseigentümergemeinschaft erhält volle Rechtsfähigkeit: Durch das WEMoG[1] hat die Wohnungseigentümergemeinschaft durch den neu eingeführten § 9a Abs. 1 S. 1 WEG die volle Rechtsfähigkeit erhalten, da diese Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Diese Rechtsstellung ist vergleichbar mit der einer Personenhandelsgesellschaft.[2] Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist aber keine Personenhandelsgesellschaft (oder juristische Person), sondern ein Rechtsträger, dessen Rechtsgrundlage sich aus dem (neuen) WEG ergibt. Das Wohnungseigentumsrecht ist damit Gesellschaftsrecht.[3] Ist ein Verwalter bestellt (Regelfall), vertritt er die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 9b Abs. 1 S. 1 WEG).[4]
Der sachenrechtliche Charakter von Wohnungseigentum bleibt unverändert:
- Jede Wohnung (bzw. jeder Geschäftsraum) steht im Sondereigentum (bzw. Teileigentum) des jeweiligen Wohnungseigentümers, mit dem untrennbar
- ein Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (z.B. Dach, Treppenhaus, Flur)
verbunden ist (§ 1 Abs. 2 WEG).[5] Diese Zuordnung des gemeinschaftlichen Eigentums an dem Grundstück zu den einzelnen Wohnungseigentümern bleibt auch nach der WEG-Reform erhalten.[6] Das gemeinschaftliche Eigentum ist Bruchteilseigentum.[7]
Es sind folgende Begriffe zu unterscheiden:
Sondereigentum[8] | ... ist das alleinige Eigentum (insbesondere an den einzelnen Wohnungen). |
Gemeinschaftliches Eigentum[9] | ... bezeichnet das Grundstück (Boden) und das Gebäude der Wohnungseigentümergemeinschaft, welches kein Sondereigentum ist und an dem alle Wohnungseigentümer beteiligt sind. |
Sondernutzungsrecht[10] | ... ist das Recht eines Wohnungseigentümers, einen bestimmten Teil des gemeinschaftlichen Eigentums alleine nutzen zu dürfen. |
Gemeinschaftsvermögen[11] | ... sind die Sachen und Rechte, die der Wohnungseigentümergemeinschaft "selbst" (und nicht anteilig den Wohnungseigentümern) gehören. |
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