Durch die Vermietung von Eigentumswohnungen (bzw. von Praxis- und Geschäftsräumen) erzielt der jeweilige Wohnungseigentümer "alleine" Einkünfte (i.d.R. aus Vermietung und Verpachtung § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Auch wenn mehrere Wohnungseigentümer ihre jeweilige Eigentumswohnung vermieten, ist dafür keine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO) durchzuführen.[42]Beachten Sie: Dies gilt selbst dann, wenn alle Wohnungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die jeweiligen Wohnungseigentümer vermietet werden. Eine "parallele" Vermietung jeder einzelnen Wohnung ist keine "gemeinsame" Vermietung (aller Wohnungen).

Vermietung von gemeinschaftlichem Eigentum: Dagegen führt die Vermietung von gemeinschaftlichem Eigentum zu gemeinsamen Einkünften.

 

Beispiel

Das Gartengrundstück (gemeinschaftliches Eigentum) wird regelmäßig von einem Hochzeitsfotografen gemietet.

Lösung: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erzielt gemeinsam Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dafür ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO) durchzuführen[43], wenn es sich nicht um einen Fall von geringer Bedeutung handelt (§ 180 Abs. 3 Nr. 2 AO). Die Vermietung von Eigentumswohnungen (durch einzelne Wohnungseigentümer) wird dabei aber nicht einbezogen.

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