Der Anteil für die Erhaltungsrücklage kann nach dem Urteil des BFH v. 16.9.2020[23] zwar nicht (mehr[24]) von der Bemessungsgrundlage für die GrESt abgezogen werden. Die Erhaltungsrücklage ist jedoch weiterhin kein Teil der AK des Gebäudes bzw. des Grund und Bodens, sondern ein eigenes Wirtschaftsgut[25] des Wohnungseigentümers, da es einen geldwerten Anspruch auf Bezahlung von Aufwendungen aus der Rücklage vermittelt.[26]
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