Leitsatz
Ein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 4 EStG ist grundsätzlich in der ESt-Erklärung zu stellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine solche Antragstellung nicht zuzumuten ist, weil der Antrag ins Leere gegangen und damit rechtlich bedeutungslos gewesen wäre.
Sachverhalt
Die Kläger erzielten Kapitaleinkünfte von ca. 33.000 EUR. Außerdem erklärten sie zunächst gewerbliche Beteiligungseinkünfte i. H. v. ca. 306.000 EUR, die auch der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt wurden. Die Kapitaleinkünfte wurden mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % besteuert. Aufgrund eines geänderten Feststellungsbescheids betrugen die gewerblichen Einkünfte nachträglich 0 EUR. Den Antrag der Kläger, die Kapitaleinkünfte nunmehr dem günstigeren Regelsteuersatz zu unterwerfen, wies das Finanzamt mangels verfahrensrechtlicher Änderungsmöglichkeit zurück. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts haben die Kläger wegen der Besteuerung der Kapitalerträge nachträglich wirksam einen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt. Nach § 351 Abs. 1 AO bestehe die Möglichkeit, Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, anzugreifen, soweit die Änderung reicht. Dies sei hier erfüllt. Im Streitfall war eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen eines Ereignisses mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit vorzunehmen. Dadurch sei auch das Bedürfnis entstanden, eine schon bestandskräftig getroffene Regelung an die nachträgliche Sachverhaltsänderung anzupassen.
Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung wäre ein Antrag des Klägers auf Günstigerprüfung ins Leere gegangen. Dies war dem Kläger auch bekannt. Eine solche rechtlich bedeutungslose Antragstellung war ihm demnach nicht zuzumuten. Durch den geänderten Feststellungsbescheid sei eine nachträgliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Erst zu diesem Zeitpunkt lägen damit die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts nach § 32d Abs. 6 EStG vor, so dass ein Bedürfnis bestehe, den erst nach Eintritt der Bestandskraft des ursprünglichen Bescheids gestellten Antrag zurückwirken zu lassen.
Hinweis
Das beklagte Finanzamt hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision eingelegt (Az beim BFH VIII R 6/17). Rechtsbehelfe in vergleichbaren Verfahren können deshalb nach § 363 AO zum Ruhen gebracht werden.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 30.03.2017, 15 K 2258/14