Leitsatz
Ein von einem Auktionshaus dem Ersteigerer neben dem Kaufpreis in Rechnung gestelltes Aufgeld ist keine Einkaufsprovision, wenn es jedem Ersteigerer unabhängig von einer ihm gegenüber erbrachten Leistung des Auktionshauses berechnet wird.
Normenkette
§ 11 UStG, Art. 29, Art. 32 Abs. 4, Art. 33 Buchst. e ZK
Sachverhalt
Ein Bild war bei einem Schweizer Auktionshaus in der Weise ersteigert worden, dass der Ersteigerer dem Auktionator vorab den Auftrag erteilt hatte, in seinem Namen Gebote abzugeben. Neben dem Zuschlagspreis stellte das Auktionshaus dem Ersteigerer ein Aufgeld in Rechnung. Der gesamte Rechnungspreis wurde vom Zoll bei der Einfuhrabfertigung des Bildes der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer zugrunde gelegt. Den später gestellten Antrag, bei der Abgabenfestsetzung lediglich den Zuschlagspreis ohne das Aufgeld des Auktionshauses zu berücksichtigen, sah das HZA als Antrag auf teilweise Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer an und lehnte ihn ab.
Entscheidung
Der BFH hat das klagabweisende Urteil des FG bestätigt (FG des Saarlandes, Urteil vom 23.2.2010, 2 K 2102/06, Haufe-Index 2364356), weil im Streitfall ein besonderes Entgelt für die vom Auktionshaus im Auftrag des Ersteigerers erbrachte Leistung (Abgabe des Gebots während der Auktion) nicht in Rechnung gestellt und insoweit das Aufgeld nicht für eine solche Nebenleistung gezahlt wurde.
Hinweis
Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer ist der Wert des eingeführten Gegenstands, der nach den Vorschriften über den Zollwert zu ermitteln ist (vgl. § 11 Abs. 1 UStG). Zollwert ist grundsätzlich der Transaktionswert, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis (Art. 29 Abs. 1 ZK); im Besprechungsfall also zweifellos das, was der Einführer bezahlt hat, einschließlich des Aufgelds.
Fraglich kann in einem solche Fall nur sein, ob der Transaktionswert unter Umständen gem. Art. 33 ZK zu berichtigen ist, weil das Aufgeld i.S.d. Buchstaben e) als "Einkaufsprovision" anzusehen ist. Eine solche ist nämlich nicht in den Zollwert einzubeziehen, wenn sie getrennt vom tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen wird (was beim Aufgeld geschieht). Dieser getrennte Ausweis kann auch nachgeholt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 20.10.2005, C-468/03"Overland Footwear", BFH/NV Beilage 2006, 55 und vom 15.7.2010, C-354/09 "Gaston Schul", BFH/NV 2010, 1766).
Unter einer Einkaufsprovision ist nach Art. 32 Abs. 4 ZK ein Betrag zu verstehen, den ein Einführer jemandem dafür zahlt, dass er für ihn beim Kauf der zu bewertenden Ware tätig wird (vgl. näher BFH, Urteil vom 4.11.1999, VII R 43/98, BFH/NV 2000, 529).
Ein Auktionshaus wird jedoch im Allgemeinen für den Verkäufer, nicht für den Ersteigerer tätig. Z.B. durch Aufbewahrung des zu versteigernden Gegenstands, Aufnahme in den Versteigerungskatalog, Präsentation bei der Vorbesichtigung und der Versteigerung usw. Das Auktionshaus erhält das Aufgeld jedenfalls nicht für seine (untergeordneten) Tätigkeiten für den Erwerber, sondern für seine Verkaufsbemühungen, die es – erfolgreich – erbracht hat. Das gilt auch beim Verkauf an einen sog. Fernbieter, der nicht persönlich an der Auktion teilnimmt, sofern für diesen nicht – was zumindest unüblich wäre – vom Auktionshaus für besondere Leistungen (z.B. auftragsgemäße Abgabe des Gebots oder Entgegennahme telefonischer Gebote während der Auktion) ein zusätzliches Entgelt verlangt wird. Folglich kann das Aufgeld grundsätzlich nicht als Einkaufsprovision angesehen werden, sondern ist eine Verkaufsprovision, um die der Zollwert nicht zu berichtigen ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 21.9.2011 – VII R 25/10