OFD Koblenz, Verfügung v. 11.8.2003, S 1978 A

Fraglich ist, ob bei einer Einbringung in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG der Einbringende auf den Einbringungszeitpunkt zwingend zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG übergehen muss, wenn sowohl der Einbringende als auch die übernehmende Gesellschaft den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Der Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG hat die Ermittlung eines Übergangsgewinns zur Folge. Entsprechendes gilt für die übernehmende Personengesellschaft bei dem Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.

Nach einer Entscheidung der Einkommensteuer-Referatsleiter von Bund und Ländern besteht eine Bilanzierungspflicht, so dass bei Einbringungen nach § 24 UmwStG auf den Einbringungszeitpunkt eine Einbringungsbilanz für den Einbringenden und eine Eröffnungsbilanz der übernehmenden Personengesellschaft aufzustellen ist. Dies ergibt sich auch aus den BFH-Urteilen vom 5.4.1984 (BStBl 1984 II S. 518) und vom 26.5.1994 (BStBl 1994 II S. 891). Im BFH-Urteil vom 13.9.2001, BStBl 2002 II S. 287 war die Frage nicht entscheidungserheblich.

Auf die Erstellung einer Einbringungs- und Eröffnungsbilanz kann auch in den vorgenannten Fällen nicht verzichtet werden, da hierdurch u.a.

  • eine zutreffende Gewinnverteilung sichergestellt,
  • der gewählte Wertansatz verbindlich festgelegt,
  • der Umfang des übertragenen und ggf. zurückbehaltenen Betriebsvermögens bestimmt und
  • ein Bilanzenzusammenhang hergestellt wird.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Verteilung des Übergangsgewinns aus Billigkeitsgründen auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre nach R 17 Abs. 1 Satz 4 EStR 2001 nicht in Betracht kommt, da die Einbringung nach § 24 UmwStG dem Grunde nach eine Betriebsveräußerung nach § 16 EStG darstellt und in diesen Fällen eine Verteilung des Übergangsgewinns nach R 17 Abs. 1 Satz 5 EStR 2001 ausgeschlossen ist. Das gilt auch dann, wenn die Buchwerte angesetzt werden. Im Übrigen ist eine Verteilung des Übergangsgewinns auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil bei dem anschließenden Übergang der Personengesellschaft von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG i.d.R. ein Übergangsverlust in gleicher Höhe entsteht, der sofort in voller Höhe berücksichtigt wird.

 

Normenkette

UmwStG § 24

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