Finanzmittel als Teil des Verwaltungsvermögens treten in den meisten Unternehmen regulär auf, da Finanzmittel für das Operativgeschäft grundsätzlich benötigt werden. Dieser Tatsache, dass jedes Unternehmen über Finanzmittel verfügen muss, trägt der Verwaltungsvermögenstest dahingehend Rechnung, dass ein Abzug des Sockelbetrages und eine Verrechnung mit den Verbindlichkeiten finanzmittelmindernd i.S.d. ErbStG möglich ist. Dadurch wird das sog. steuerpflichtige Verwaltungsvermögen, bestehend aus dem steuerpflichtigen sonstigen Verwaltungsvermögen und den steuerpflichtigen Finanzmitteln, gemindert und zudem das Bestehen des 20 %-Tests für die Optionsverschonung erleichtert. Problematisch ist jedoch, dass zuallererst der 90 %-Test bestanden werden muss. Hier wird die Summe aus (jungem) sonstigem Verwaltungsvermögen und (jungen) Finanzmitteln dem Unternehmenswert brutto gegenübergestellt. Es liegt eine Brutto-Gegenüberstellung vor, da eine Verrechnung mit den Schulden des Unternehmens auf Ebene des 90 %-Test nicht erfolgt (vgl. R E 13b.9 Abs. 2 ErbStR 2019).

Beraterhinweis Damit liegt auch eine Bruttobetrachtung bei Vorhandensein von Sonderbetriebsvermögen (SBV) vor. Sofern bei einem Gesellschafterdarlehen an die Gesellschaft (Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 EStG) noch keine Investition dieser Mittel in Produktivvermögen durchgeführt wurde, erfolgt für Zwecke des 90 %-Tests sowohl auf Ebene des SBV in Form der Forderung aus dem Gesellschafterdarlehen als auch auf Gesellschaftsebene in Form der liquiden Mittel eine jeweilige Erfassung als Finanzmittel (vgl. Geck, KÖSDI Heft 1/2022, 22576 ff. m.w.N.).

Gegensätzlich zum sonstigen Verwaltungsvermögen verfügen die Finanzmittel über einen Vorteil in der Rechenreihenfolge des Verwaltungsvermögenstests. Die Finanzmittel werden im "Erstzugriff" mit den Verbindlichkeiten verrechnet und dann um den Sockelbetrag (Finanzmitteltest) gemindert. Danach wird erst das sonstige Verwaltungsvermögen, zzgl. der noch verbleibenden Finanzmittel um den sog. Schmutzzugschlag, und den verhältnismäßig, nicht mit Finanzmitteln verrechneten Schulden gemindert (vgl. ebenda).

Beraterhinweis Im Ergebnis kann hieraus abgeleitet werden, dass i.R.d. gestaltenden Beratung ein stetiges Augenmerk darauf liegen sollte, ob das vollständige Minderungspotential des Finanzmitteltests ausgeschöpft ist oder ob hierüber Finanzmittel begünstigt mitübertragen werden können.

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