Nach einem Einblick in den Finanzmitteltest wird nachfolgend auf die grundsätzliche Definition eingegangen. Ebenso wird das Vorliegen von jungen Finanzmitteln erörtert sowie die Beurteilung von konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten. Nach einer Erörterung der rechnerisch negativen jungen Finanzmittel erfolgt die gesamtheitliche Schlussfolgerung hinsichtlich möglicher Umstrukturierungen und Umwandlungen in Unternehmensgruppen.
§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG definiert Finanzmittel als
- Zahlungsmittel,
- Geschäftsguthaben,
- Geldforderungen und
- andere Forderungen.
Im Detail gehören hierzu bspw. Bargeld, Sichteinlagen, Spareinlagen, Festgeldkonten, Forderungen aus Lieferung und Leistungen, Forderungen ggü. verbundenen Unternehmen, Ansprüche aus Rückdeckungsversicherung, alle Forderungen des Gesellschafters (einer Personengesellschaft) im SBV und Forderungen der Gesellschaft ggü. ihren Gesellschaftern bzw. Anteilseignern. Zudem sind den Finanzmitteln auch sonstige auf Geld gerichtete Forderungen zuzuordnen, soweit diese nicht Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG darstellen (vgl. R E 13b.23 Abs. 2 ErbStR 2019).
Strittig ist, wie streng die Begrifflichkeit der auf Geld gerichteten Forderung auszulegen ist. Nach dem Urteil des FG Münster v. 22.10.2020 zu § 13b ErbStG a.F. schließen diese Forderungen keine solchen auf Sachleistungen ein wie z.B. eine Anzahlung auf eine Produktionsmaschine (vgl. FG Münster v. 22.10.2020 – 3 K 2699/17 F, Rev. eingelegt, Az. d. BFH: II R 36/20, DStRE 2021, 869 = ErbStB 2021, 40 [Knittel] – zum Begriff der anderen auf Sachleistungen bezogenen Forderungen). Als Ausnahmetatbestand sind originäre Finanzmittel i.S.d. obigen Definition nicht als Verwaltungsvermögen zu erfassen (sondern im Umkehrschluss als Produktivvermögen), wenn Sie nach § 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 Satz 4 ErbStG dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts i.S.d. § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KWG sowie eines Wertpapierinstituts oder Versicherungsunternehmens nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 VAG zuzurechnen sind (vgl. Geck, KÖSDI Heft 1/2022, 22576 ff. m.w.N., Korezkij in BeckOK/ErbStG, Stand: 10/2021, § 13b Rz. 202 ff. m.w.N.; R E 13b.23 Abs. 2 ErbStR 2019).
Bei den sog. jungen Finanzmitteln handelt es sich, anders als beim jungen sonstigen Verwaltungsvermögen, um einen positiven Differenzbetrag entspr. der Darstellung in der nachfolgenden Abbildung. Dieser Differenzbetrag ermittelt sich gem. § 13b Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 ErbStG als der positive Saldo der eingelegten und entnommenen Finanzmittel der letzten zwei Jahre vor dem Übertragungsstichtag. Dabei wird der Einlage- und Entnahmebegriff nach der ertragsteuerlichen Definition ausgelegt. Hieraus ergibt sich ein weiterer prägender Unterschied zur Definition des jungen sonstigen Verwaltungsvermögens. Junge Finanzmittel können nur als Saldo von Geldeinlagen- und Entnahmen entstehen. Erfolgt eine Einlage nicht in Geld, ist zunächst vor der Klassifizierung als junges, sonstiges Verwaltungsvermögen zu prüfen, ob es sich dem Grunde nach um sonstiges Verwaltungsvermögen handelt. Auch die Veräußerung von jungem sonstigen Verwaltungsvermögen aus dem Betriebsvermögen führt zwar zur Zuführung von Finanzmitteln, jedoch nicht von jungen Finanzmittel, da diese Zuführung nicht im Wege der Einlage erfolgt ist (vgl. Hannes/Holtz in Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 13b Rz. 74; R E 13a.15 Abs. 1 Satz 4 ErbStR 2019).
Abb. 1: Junge Finanzmittel
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an § 13b Abs. 2 Nr. 5 Satz 2 ErbStG
Die jungen Finanzmittel stellen zwar Verwaltungsvermögen dar und werden i.R.d. Verwaltungsvermögenstests von den nicht jungen Finanzmitteln separiert. Jedoch können junge Finanzmittel nur als Teil der zum Übertragungsstichtag vorhandenen Finanzmittel existieren, wodurch sich eine Obergrenze der jungen Finanzmittel ableiten lässt. Wurden bspw. im Saldo mehr Finanzmittel eingelegt, als zum Übertragungszeitpunkt existieren, kann der Bestand an jungen Finanzmitteln nicht höher ausfallen, als der tatsächlich zum Übertragungsstichtag an Finanzmitteln vorliegende Bestand (vgl. R E 13b.23 Abs. 3 Satz 3 ErbStR 2019).