Als weiteres Wirtschaftsgut, welches als sonstiges Verwaltungsvermögen qualifiziert werden kann, ergibt sich gem. § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG die unmittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, sofern die Beteiligungsquote nicht mehr als 25 % (Mindestbeteiligungsquote) beträgt. Ausnahmetatbestand bildet hierbei das Vorhandensein gepoolter Anteile, die zusammen mehr als 25 % der Anteile ausmachen). Die Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 % bezieht sich alleinig auf die Sicht des unmittelbar beteiligten Gesellschafters und ist auf jeder einzelnen Stufe der Beteiligungsebene erneut zu prüfen. So ist der gesamte Anteil mit seinem gemeinen Wert als sonstiges Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, sollte die Beteiligungsquote des unmittelbaren Gesellschafters nicht mehr als 25 % betragen. Besonders schädlich ist es, wenn die Beteiligung einer Gesellschaft an einer (Zwischen-)Holdinggesellschaft als sonstiges Verwaltungsvermögen qualifiziert wird, diese aber selbst mehrere wertvolle Tochtergesellschaften hält, an denen eine Beteiligung selbst von mehr als 25 % besteht und diese isoliert betrachtet begünstigtes Vermögen i.S.d. §§ 13a, 13b ErbStG darstellen würden (vgl. Hannes/Holtz in Meincke/Hannes/Holtz, 18. Aufl. 2021, § 13b ErbStG Rz. 63 m.w.N.).

Beraterhinweis Eine Gestaltungsmöglichkeit die Qualifikation als sonstiges Verwaltungsvermögen zu vermeiden, stellt gem. § 13b Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 ErbStG ein sog. Poolingvertrag dar, der jedoch vor der Übertragung der gepoolten Anteile vorliegen muss. Wird diese (Zwischen-)Holdinggesellschaft jedoch i.R.d. eigenen Konzerns über mehrere Beteiligungszweige mittelbar mit mehr als 25 % gehalten, liegt eine einheitliche Leitung vor. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist dann kein Poolingvertrag für eine Qualifizierung als Produktivvermögen notwendig, sofern die Summe der mittelbar gehaltenen Anteile die Mindestbeteiligungsquote erreicht. Dabei könnte nach Stalleiken von einer einheitlichen Leitung i.S.d. Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung ausgegangen werden, wenn eine Gesellschaft oder auch der Gesellschafter die jeweiligen potentiellen Poolmitglieder aufgrund seiner Stimmrechte beherrscht (vgl. Stalleiken in v. Oertzen/Loose, 2. Aufl. 2020, § 13b ErbStG Rz. 148 ff. m.w.N.).

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