Um Umschichtungsmodelle zu verhindern, die darauf abzielen "kurzfristig" vor einer Übertragung Vermögen (aus dem Privatvermögen) ins Betriebsvermögen zu übertragen, hat der Gesetzgeber das junge sonstige Verwaltungsvermögen definiert. Wie sich dieses Vermögen auf die Begünstigung auswirkt, wurde bereits im Abschnitt zum Produktivvermögen erläutert.

Erster Prüfungsschritt, ob im Hinblick auf ein bestimmtes Wirtschaftsgut junges sonstiges Verwaltungsvermögen vorliegt, ist die Überprüfung des grundsätzlichen Vorliegens sonstigen Verwaltungsvermögens. Junges sonstiges Verwaltungsvermögen liegt nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 ErbStG vor, wenn das als sonstiges Verwaltungsvermögen identifizierte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Steuerentstehung weniger als zwei Jahre dem Betrieb zuzuordnen ist. Bei der Abgrenzung des Zeitraums ist eine taggenaue Betrachtung der zwei Jahre vor dem Bewertungsstichtag zugrunde zu legen. Als Zurechnungsakt gilt hier nicht die Nutzungsänderung von Produktivvermögen in sonstiges Verwaltungsvermögen (z.B. die Vermietung einer Werkhalle an einen Fremdbetrieb), sondern die Herstellung, die Anschaffung und der Erwerb sonstigen Verwaltungsvermögens durch den Betrieb oder die Einlage solcher Wirtschaftsgüter in den Betrieb. Kurzgefasst kann eine Nutzungsänderung zwar zu sonstigem Verwaltungsvermögen führen, jedoch nicht zu jungem sonstigen Verwaltungsvermögen. Die Qualifizierung als junges sonstiges Verwaltungsvermögen hat zur Folge, dass diese Wirtschaftsgüter mit ihrem gemeinen Wert insoweit vollständig steuerpflichtig sind, eine Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG scheidet diesbezüglich vollständig aus (vgl. Hannes/Holtz in Meincke/Hannes/Holtz, 18. Aufl. 2021, § 13b ErbStG Rz. 96 m.w.N, R E 13b.27 Satz 2 und 3 ErbStR 2019; Korezkij in BeckOK ErbStG, Stand: 10/2021, § 13b ErbStG Rz. 276 m.w.N.).

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