Die §§ 13a, 13b ErbStG stellen die zentralen erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften der Unternehmensnachfolge dar. Die daraus im positiven Fall resultierende Regel- oder Optionsverschonung führt zu Steuerbefreiungen des sog. begünstigten Vermögens i.H.v. 85 % oder 100 %. Um diese Befreiungen jedoch gewährt zu bekommen, muss der sog. 90 %-Test durchgeführt werden. Wird dieser bestanden, kann erst dann der eigentliche Verwaltungsvermögenstest vorgenommen werden; ansonsten scheidet schon an dieser Stelle eine Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG aus. Ergebnis dieses Tests ist zum einen, ob der sog. 20 %-Test bestanden wird, der die Optionsverschonung ermöglicht und zum anderen wieviel steuerpflichtiges Verwaltungsvermögen trotz Regel- oder Optionsverschonung verbleibt. Damit liegt neben dem eigentlichen Unternehmenswert der Fokus der §§ 13a, 13b ErbStG auf dem sog. Verwaltungsvermögen, welches aus dem sonstigen Verwaltungsvermögen und den Finanzmitteln besteht.

Fokus dieses zweiteiligen Beitrags ist somit die Abgrenzung von Produktivvermögen, sonstigem Verwaltungsvermögen und den Finanzmitteln. Ebenfalls werden das junge, sonstige Verwaltungsvermögen und die jungen Finanzmittel auch unter den Gesichtspunkten der Umstrukturierung im Unternehmensverbund behandelt.

Im Rahmen des hier vorliegenden ersten Teils unserer Beitragsreihe wird in Abschnitt II zum Produktivvermögen die definitorische Würdigung auch i.V.m. mit unschädlichem Verwaltungsvermögen im systematischen Zusammenhang mit dem Unternehmenswert hinsichtlich der Steuerbefreiung vorgenommen. Im darauffolgenden Abschnitt III erfolgt die Abgrenzung zum sonstigen Verwaltungsvermögen. Dabei wird neben der definitorischen Identifikation solchen Vermögens auch auf die Ausnahmetatbestände hin zu einer Qualifizierung als Produktivvermögen eingegangen. Schlussfolgerungen aus diesem ersten Teil des Beitrages erfolgen i.R.d. letzten Abschnitts dieses Beitrags.

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