Es kann festgehalten werden, dass eine klare Abgrenzung vom Produktivvermögen, sonstigem Verwaltungsvermögen und den Finanzmitteln möglich ist, jedoch durch den Wortlaut des Gesetzes an sich nicht abschließend gegeben ist.

Zudem ist in Fällen der Umstrukturierung keine exakte Rechtsklarheit zur aktuell geltenden Fassung der relevanten Vorschriften gegeben. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber und die Rspr. hier fortfahren.

Zu empfehlen ist, Übertragungen möglichst "geplant" durchzuführen und nicht bis zur "plötzlichen" Übertragung von Todes wegen abzuwarten. Nur i.R. eines Probeschenkens/-sterbens kann die Situation des zu übertragenden Unternehmens zur dann geltenden Rechtslage gewürdigt werden. Durch aktive Beratung können folgenreiche Fehler vermieden und die Existenz des Unternehmens nicht durch eine Schenkung- oder Erbschaftsteuer gefährdet werden. Auch kann das Ergebnis den Nebeneffekt haben, dass überschüssige (junge) Finanzmittel für Investitionen in das eigene Unternehmen oder zur Kapitalstärkung in begünstigtes Vermögen erfolgen können und dadurch letztendlich eine Regel-oder Optionsverschonung ohne weiteres steuerpflichtiges Verwaltungsvermögen möglich ist. In diesem Zusammenhang ist tatsächlich eine enge Abstimmung mit dem Mandanten geboten, da hier neben der steuerlichen Beratung auch eine betriebswirtschaftliche Beratung erforderlich ist.

 

Service: BFH v. 22.1.2020 – II R 8/18, ErbStB 2020, 282; FG Münster v. 22.10.2020 – 3 K 2699/17 F, ErbStB 2021, 40; Juja/Thomée, Eine Abgrenzung zwischen sonstigem Verwaltungsvermögen, Finanzmitteln und Produktivvermögen – Teil I, ErbStB 2022,111 abrufbar unter erbschaftsteuerrecht.de

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