Es kann festgehalten werden, dass eine klare Abgrenzung von Produktivvermögen und sonstigem Verwaltungsvermögen möglich ist, jedoch durch den Wortlaut des Gesetzes an sich nicht abschließend geregelt ist und einer Auslegung u.a. in den Richtlinien der Finanzverwaltung bedarf. Zudem können die Ausnahmeregelungen weg von der Qualifikation als (junges) sonstiges Verwaltungsvermögen hin zum Produktivvermögen als Versuch der Darstellung eines typischen produzierenden Unternehmens angesehen werden.
Zudem ist in Fällen der Umstrukturierung keine exakte Rechtsklarheit zur aktuell geltenden Fassung der relevanten Vorschriften gegeben. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber und die Rspr. hier sich weitergehend entwickeln werden. Zu empfehlen ist, Übertragungen möglichst "geplant" durchzuführen und nicht bis zur "plötzlichen" Übertragung von Todes wegen abzuwarten. Nur i.R. eines Probeschenkens/-sterbens kann die Situation des zu übertragenden Unternehmens zur dann geltenden Rechtslage gewürdigt werden. Durch aktive Beratung können folgenreiche Fehler vermieden und die Existenz des Unternehmens nicht durch Schenkung- oder Erbschaftsteuer gefährdet werden. In bestimmten Konstellationen bietet es sich an, die geplante Übertragung mit einer verbindlichen Auskunft abzusichern.
Abschließend ein Verbesserungsvorschlag zur Regelung des Verwaltungsvermögens an den Gesetzgeber: Die unternehmerische Welt i.S. dieser Vorschriften ignoriert bspw. die Überlassung von Grundstücken zur Stärkung der Ertrags- oder Kapitallage einer Holding (auch für die Tochtergesellschaften) und einen dahinterliegenden möglichen Refinanzierungscharakter für Investitionen im Unternehmen. Auch solche Sachverhalte werden durch Unternehmen verwirklicht, die sich neben ihrer Produktion diversifizierter aufstellen. Dem Sinn dieser Regelung zur Verhinderung einer (auch) kurzfristigen Umschichtung des Privatvermögens in das Unternehmensvermögen zur temporären Ausnutzung von Steuerbefreiungen i.R. einer Übertragung steht im Grundsatz nicht entgegen, wenn Vermögen "nur" i.S.d. Unternehmens eingesetzt wird. Daher wäre es u.E. sinnvoller, nicht nur dem jungen Verwaltungsvermögen eine zeitliche Komponente zu verleihen, sondern auch dem regulären Verwaltungsvermögen. Liegt ein werthaltiges Grundstück im Unternehmensvermögen vor und wird es an Dritte vermietet, steht es dem Zweck der Vorschrift nicht entgegen, wenn dieses Grundstück z.B. nach fünf Jahren nach der Einlage, Anschaffung oder Herstellung nicht mehr als sonstiges Verwaltungsvermögen anzusehen ist. Nach diesen fünf Jahren kann damit von Produktivvermögen ausgegangen werden, da es somit dem Unternehmenswohl auf langfristige Sicht dient. Es bleibt abzuwarten, ob eine Verbesserung dieser Regelung zur Würdigung der Realität heutiger Unternehmen erfolgt.
Service: BFH v. 16.3.2021 – II R 3/19, ErbStB 2021, 295; BFH v. 16.3.2021 – II R 3/19, ErbStB 2021, 295; BFH v. 23.2.2021 – II R 26/18, ErbStB 2021, 265; BFH v. 2.12.2020 – II R 22/18, ErbStB 2021, 233; BFH v. 24.10.2017 – II R 44/15, ErbStB 2018, 103; FG Köln v. 10.6.2021 – 7 K 2718/20, ErbStB 2021, 234; FG Münster v. 11.10.2018 – 3 K 533/17 F, ErbStB 2019, 64; Juja, Vorbehaltsnießbrauch an Personengesellschaften, ErbStB 2021, 310 abrufbar unter erbschaftsteuerrecht.de