Rz. 79
Obwohl Erwerber von Todes wegen und Erwerber durch Schenkung unter Lebenden unter keine der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes fallen, ist eine Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
Rz. 80
Beispiel
Ein Rechtsanwalt vererbt Honorarforderungen, die dem Erben zufließen.
Die Honorarforderungen unterliegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer.
Rz. 81
Gem. § 24 Nr. 2 EStG unterliegen die Einnahmen, die aus den offenen vererbten Honorarforderungen beim Erben eingehen, als Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG der Einkommensbesteuerung des Erben.
Rz. 82
Bis einschließlich 1998 wäre gem. § 35 EStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.4.1997 die Einkommensteuer des Erben auf Antrag zu ermäßigen gewesen. Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde diese Fassung des § 35 EStG aufgehoben. Obwohl die Vorschrift eine dem Leistungsfähigkeitsprinzip widersprechende Doppelbelastung von Einkünften mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer milderte, hielt der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung eine Aufhebung aus Vereinfachungsgründen für vertretbar.
Rz. 83
Neben den im Beispiel genannten Honorarforderungen eines Freiberuflers können der Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer Mieten, Stückzinsen usw., insb. auch Nachveräußerungsgewinne des Erben i.S. der §§ 14, 16, 17 und 18 Abs. 3 EStG unterfallen. Weiter sind auch für den Gewerbebetrieb eines Steuerpflichtigen bestimmte Erbschaften als Betriebseinnahme zu versteuern. Um eine Übermaßbesteuerung wegen gleichzeitiger Belastung mit Erbschaftsteuer und Ertragsteuer zu vermeiden, kommt allenfalls eine abweichende Festsetzung von Steuern im Billigkeitswege gem. § 162 AO in Betracht.
Rz. 84
Durch das ErbStRG wurde mit Wirkung ab 1.1.2009 § 35b EStG in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Danach gilt:
Rz. 85
Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz ermäßigt. Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG) die Freibeträge nach §§ 16 und 17 ErbStG und der steuerfreie Betrag nach § 5 ErbStG hinzugerechnet werden. Dies gilt nicht, soweit Erbschaftsteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgezogen wird.
Rz. 86
Durch die erhöhten Bemessungsgrundlagen des steuerpflichtigen Erwerbs in Folge der Reform des Bewertungsgesetzes zum 1.1.2009 wird es bei allen steuerverhafteten Vermögensgegenständen zu einer Doppelbelastung mit ErbSt und ESt kommen, bei denen die ertragsteuerlichen Werte unter den für die Zwecke der ErbSt anzusetzenden gemeinen Werte liegen. Denn in diesen Fällen wird der gemeine Wert eines solchen Vermögensgegenstandes zunächst in die Bemessungsgrundlage für die ErbSt eingehen. Kommt es dann ertragsteuerlich zu einer Realisierung stiller Reserven – z.B. durch Betriebsaufgabe, Veräußerung oder Entnahme –, lässt sich eine Doppelbelastung nicht vermeiden. Die mit dem Vermögen erworbene latente Ertragsteuerlast mindert auf Grund des Stichtagsprinzips der Erbschaftsteuer (§ 11 ErbStG) nicht als Nachlassverbindlichkeit den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb. Dadurch unterstellt das ErbStG beim Erwerber eine Bereicherung, die faktisch in dieser Höhe gar nicht eintritt.
Rz. 87– 88
Einstweilen frei.