Rz. 13
Wie bereits ausgeführt (s. oben Rz. 12), wäre an sich nach Ablauf von sechs Jahren, d.h. auf den 1.1.1941, eine erneute Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes zu treffen gewesen. Hierzu kam es jedoch infolge der Kriegsereignisse nicht. Durch die Verordnung vom 22.11.1939 wurde § 1 Abs. 2 BewDV dahin abgeändert, dass eine Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes "bis auf Weiteres" nicht stattfinden sollte.
Rz. 14
Die Frage einer Neubewertung des Grundbesitzes ergab sich nach Kriegsende erstmals in Bezug auf den für die Währungsumstellung und den Lastenausgleich maßgeblichen Stichtag vom 21.6.1948. Durch § 7 des Vermögensteuerveranlagungsgesetzes vom 3.6.1949 wurde jedoch bestimmt, dass es grundsätzlich bei der Maßgeblichkeit der auf den 1.1.1935 festgestellten Einheitswerte verbleiben sollte. Seit der Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1.1.1935 wurden somit in der Folgezeit lediglich für die bestehenden wirtschaftlichen Einheiten Fortschreibungen und für die neu entstandenen Einheiten Nachfeststellungen von Einheitswerten vorgenommen. Bei diesen Fortschreibungen und Nachfeststellungen konnte jedoch nur der tatsächliche Zustand des betreffenden Grundstücks im Feststellungszeitpunkt zugrunde gelegt werden. Für die Bewertung selbst blieben hingegen gemäß § 3a BewDV 1935 die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt auf den 1.1.1935 maßgebend. Je mehr sich der Zeitpunkt einer Neubewertung des Grundbesitzes vom letzten Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.1935) entfernte, desto dringender ergab sich ein sachliches Bedürfnis für eine Neubewertung. Im Laufe der Jahre war nicht nur das Wertniveau der Einheitswerte, d.h. die absolute Höhe der einzelnen Einheitswerte, überholt. Vielmehr hatte sich auch die Wertrelation innerhalb der wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes, namentlich etwa durch Standortverlagerungen in den Industrie-, Geschäfts- und Wohnvierteln, infolge der unterschiedlichen Wertentwicklung der einzelnen Grundstücksarten und ferner durch die Veränderungen in der Ertragslage der Land- und Forstwirtschaft, völlig verschoben. Darüber hinaus waren starke Belastungsunterschiede dadurch entstanden, dass einerseits bei der Besteuerung des Grundbesitzes das Wertniveau auf dem 1.1.1935 verharrte, wohingegen andererseits das Betriebsvermögen und das sonstige Vermögen mit zeitnahen Werten zur Besteuerung herangezogen wurden. Diese Diskrepanzen führten letztlich dazu, dass auf dem Gebiet der Vermögensteuer die Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr gewahrt war. Hinzu kam, dass das Bewertungssystem nach dem Vielfachen der Jahresrohmiete und die Festlegung der Vervielfältiger durch die Oberfinanzdirektionen nicht selten ein ungleichmäßiges Wertniveau hervorriefen.