Rz. 51
Die Einheitswerte hatten bis zum 31.12.1986 auch Bedeutung für die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigengenutzten Einfamilienhaus (vgl. § 21a EStG i.d.F. des VStRG 1974). Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1.1.1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes waren für die Ermittlung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Einfamilienhaus 140 % des Einheitswerts anzusetzen (§ 121a BewG i.d.F. des VStRG 1974).
Rz. 52
Ab Veranlagungszeitraum 1987 ist die Besteuerung des Nutzungswerts des eigengenutzten Einfamilienhauses entfallen.
Rz. 53
Für die Berechnung des Gewinns der nicht buchführenden Landwirte war nach dem Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ab dem Wirtschaftsjahr 1968/69 die Verwendung der neuen Einheitswerte (auf den 1.1.1964) angeordnet worden ( § 11 GDL). Dieses Gesetz wurde durch Art. 10 Abs. 3 VStRG 1974 mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1973 begannen, aufgehoben. Maßgebend für die Gewinnermittlung der nicht buchführenden Landwirte wurde nunmehr § 13a EStG i.d.F. des VStRG 1974.
Rz. 54
Zu beachten ist die "Mantelgesetzgebungsfunktion" des Bewertungsgesetzes für alle oder für einzelne Steuerarten. So gelten die im Ersten Teil des BewG enthaltenen allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16 BewG) für "alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden" (§ 1 Abs. 1 BewG). Diese allgemeinen Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 2 BewG allerdings nicht, "soweit im Zweiten Teil (des BewG) ... oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewertungsvorschriften enthalten sind."
Rz. 55
So regeln etwa die §§ 4 bis 6 BewG die Zurechnung von Wirtschaftsgütern und Lasten, die von einer Bedingung oder Befristung abhängen. Die §§ 9 bis 16 BewG definieren bzw. umschreiben allgemeine Wertbegriffe und Bewertungsmaßstäbe wie insb. den gemeinen Wert (§ 9 BewG), den Teilwert (§ 10 BewG), den Kurswert (§ 11 Abs. 1 BewG), den Nennwert (§ 12 Abs. 1 BewG), den Rückkaufswert (§ 12 Abs. 4 Sätze 2 und 3 BewG) und den Kapitalwert (§§ 13 ff. BewG).
Rz. 56
Die im Zweiten Teil des BewG zusammengefassten "Besonderen Bewertungsvorschriften" sind gemäß § 17 Abs. 1 BewG "nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden."
Rz. 57
Umfangreichere Verweisungen auf das Bewertungsgesetz finden sich in § 12 ErbStG für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer und in § 13 GrStG für die Grundsteuer.
Rz. 58
Daneben enthielt und enthält eine Reihe von Einzelsteuergesetzen punktuelle Verweisungen auf einzelne Vorschriften des Bewertungsgesetzes, so z.B. § 8 Abs. 2 GrEStG, der insb. die Fälle fehlender Gegenleistungen betrifft und deshalb an die Grundbesitzwerte i.S.v. § 151 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 bis Abs. 3 BewG anknüpft (näher dazu unten, Rz. 363 ff.), ferner im Bereich des Einkommensteuerrechts (vgl. z.B. in § 7g EStG a.F. und n.F., ferner in den §§ 13, 13a und 14a EStG) sowie in § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG.
Rz. 59
§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO macht die Buchführungspflicht von Land- und Forstwirten vom Wirtschaftswert i.S.v. § 46 BewG abhängig.
Rz. 60– 63
Einstweilen frei.