Rz. 133
Für die Ermittlung der Bedarfswerte des Grundvermögens galten bis zum 31.12.2006 (zur Rechtslage ab 1.1.2007 s. Rz. 172, 174 und 185 ff.) im Wesentlichen die folgenden Grundsätze:
Rz. 134
Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmte sich nach ihrer Fläche und den um 20 % ermäßigten Bodenrichtwerten i.S.v. § 196 BauGB, welche von den Gutachterausschüssen nach dem BauGB auf den 1.1.1996 ermittelt wurden. Wies der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert (Verkehrswert) niedriger als der nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelte Wert war, so war der nachgewiesene Verkehrswert der Besteuerung zugrunde zu legen (§ 145 Abs. 3 Satz 3 BewG a.F.).
Rz. 135
Bebaute Grundstücke waren grundsätzlich mit dem 12,5-fachen der Jahresnettokaltmiete anzusetzen, welche im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzielt wurde, vermindert um die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes (§ 146 Abs. 2 BewG a.F.). Die Alterswertminderung betrug pro Jahr des Gebäudealters im Besteuerungszeitpunkt 0,5 %, höchstens aber 25 % (§ 146 Abs. 4 BewG a.F.). Wurden das Gebäude oder Teile davon nicht oder vom Eigentümer bzw. dessen Familie selbst genutzt, anderen unentgeltlich zur Nutzung überlassen oder an Angehörige oder Arbeitnehmer des Eigentümers vermietet, so trat an die Stelle der Jahresmiete die übliche Miete, d.h. diejenige Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern gezahlt wurde (§ 146 Abs. 3 BewG a.F.). Für Ein- und Zweifamilienhäuser wurde die durchschnittlich erzielte oder übliche Miete um 20 % erhöht (§ 146 Abs. 5 BewG a.F.). Als Mindestwert für das bebaute Grundstück war der Wert anzusetzen, mit dem der Grund und Boden zu bewerten gewesen wäre, wenn das Grundstück nicht bebaut worden wäre (§ 146 Abs. 6 BewG a.F.).
Rz. 136
Aufgrund einer sog. Öffnungsklausel blieb dem Grundstückseigentümer der Nachweis vorbehalten, dass der gemeine Wert des Grundstücks niedriger war als der sich nach den bewertungsrechtlichen Vorschriften ergebende Wert (§ 146 Abs. 7 BewG a.F.).
Rz. 137
In Sonderfällen, in denen eine übliche Miete nicht ermittelt werden konnte, wurde der Grundstückswert durch die Summe aus Bodenwert und Gebäudewert bestimmt (§ 147 Abs. 1 BewG a.F.). Der Abschlag auf die Bodenrichtwerte wurde in diesen Fällen von 20 % auf 30 % erhöht. Der Gebäudewert war nach ertragsteuerrechtlichen Bewertungsvorschriften zu bestimmen (§ 147 Abs. 2 Satz 2 BewG a.F.). Eine Öffnungsklausel bestand für diese Fälle nicht. Die Bewertung nach § 147 BewG a.F. kam insb. für Fabrikgrundstücke und ähnlich individuell gestaltete eigengewerblich genutzte Grundstücke in Betracht, für welche ein Vergleich mit vermieteten Grundstücken nicht möglich war.
Rz. 138
Sondervorschriften behandelten die Bewertung von Erbbaurechten und Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (§ 148 BewG a.F.) sowie von Grundstücken im Zustand der Bebauung (§ 149 BewG a.F.). Bis zum 31.12.2006 galten insoweit die folgenden Grundsätze: Mit Wirkung ab 1996 waren für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer die Erbbauzinsansprüche und -verpflichtungen nicht mehr gesondert zu berücksichtigen, sondern wurden bereits bei der Bewertung des Erbbaurechts und des Erbbaugrundstücks bedacht. Der Wert des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks betrug das 18,6-fache des nach den vertraglichen Bestimmungen im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden jährlichen Erbbauzinses (§ 148 Abs. 1 Satz 1 BewG a.F.). Der Wert des Erbbaurechts entsprach dem nach § 146 oder § 147 BewG a.F. ermittelten Wert des Grundstücks abzüglich des nach § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG a.F. ermittelten Werts des belasteten Grundstücks (§ 148 Abs. 1 Satz 2 BewG a.F.). Für Gebäude auf fremdem Grund und Boden galten diese Bestimmungen (§ 148 Abs. 1 BewG a.F.) entsprechend (§ 148 Abs. 2 BewG a.F.).
Rz. 139– 143
Einstweilen frei.