Vorbemerkung:
Die folgenden Ausführungen zu III., Rz. 264 bis 319, sind im Präsens gehalten, soweit sie bis in die Gegenwart hinein und darüber hinaus bis auf Weiteres maßgebend sind.
1. Bewertung des (gewerblichen und freiberuflichen) Betriebsvermögens sowie der Anteile an Kapitalgesellschaften
Rz. 264
Wie schon nach altem Recht werden börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften gemäß § 11 Abs. 1 BewG mit dem Kurswert angesetzt, der erforderlichenfalls um einen Paketzuschlag zu erhöhen ist. Bei fehlender Börsennotierung, insb. bei Anteilen an Gesellschaften mbH, wird der gemeine Wert aus Verkäufen zwischen fremden Dritten abgeleitet, wenn solche Verkäufe innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt stattgefunden haben (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG n.F.). Trifft dies nicht zu, ordnet das Gesetz eine Schätzung des gemeinen Werts mit Hilfe bestimmter anerkannter Verfahren an (z.B. vereinfachtes Ertragswertverfahren, vergleichsorientierte Methoden, Multiplikatorenverfahren). Die Wertfindung orientiert sich dabei an der Perspektive eines potentiellen Erwerbers. Dabei ist zu beachten, dass der Substanzwert – d.h. die Summe der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden – nicht unterschritten werden darf (sog. Mindestwert; § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG n.F.).
Rz. 265
In Bezug auf die Bewertung des Betriebsvermögens (der Einzelunternehmer und Personengesellschafter) haben vornehmlich die sich mit den Wertansätzen befassenden Regelungen im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils unter D. des Bewertungsgesetzes (§§ 95 bis 109a BewG) einschneidende Änderungen erfahren. Erfreulicherweise und dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung tragend, gelten nunmehr für die Bewertung des Betriebsvermögens von Einzelunternehmern und Personengesellschaftern (bzw. vergleichbaren Gemeinschaftern) im Ausgangspunkt dieselben, in § 11 Abs. 2 BewG n.F. und in den dort in Bezug genommenen Vorschriften niedergelegten Grundsätze wie für die Bewertung nicht börsennotierter Anteile an Kapitalgesellschaften.
Rz. 266
Im Unterschied zur früheren, bis 31.12.2008 geltenden Rechtslage bestimmt sich der Wert des Betriebsvermögens ab 1.1.2009 grundsätzlich nicht mehr nach der Einzelbewertungsmethode, d.h. nach der Summe der Werte, die für jedes einzelne (in der Steuerbilanz erfasste) positive und negative Wirtschaftsgut anzusetzen ist. Demgemäß ist der bis zum 31.12.2008 anzuwendende § 98a BewG a.F. ersatzlos gestrichen worden.
Rz. 267
Nach der neuen Rechtslage richtet sich die Bewertung des Betriebsvermögens im Grundsatz nach dem im Wege der schon aus den allgemeinen Bewertungsvorschriften (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BewG) bekannten Gesamtbewertungsmethode zu ermittelnden Ertragswert (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BewG n.F. i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 BewG n.F.).
Rz. 268
Allerdings darf der nach Maßgabe dieser Vorschriften ermittelte Ertragswert die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen rechnenden Schulden und sonstigen Abzüge, m.a.W.: den Substanzwert, nicht unterschreiten (§ 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BewG n.F. i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG n.F.). Der im Regelfall maßgebende Grundsatz der Gesamtbewertung (nach der Ertragswertmethode) findet also eine Grenze in der in § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG n.F. vorgesehenen Mindestbewertung i.H. des sich aus der Summe der positiven und negativen (gemeinen) Einzelwerte ergebenden Substanzwerts.
Rz. 269
Der Grundsatz der Gesamtbewertung wird ferner durchbrochen in den Fällen des Sonderbetriebsvermögens und des § 200 Abs. 2 bis 4 BewG n.F. i.V.m. § 109 und § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG n.F.
Rz. 270
Zu weiteren Einzelheiten bezüglich der Neuregelungen durch das ErbStRG v. 24.12.2008 sowie die nachfolgenden Gesetze bis 2015, welche die Bewertung des Betriebsvermögens betreffen, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Darstellung Vor § 95 BewG Rz. 114 ff. verwiesen.
Rz. 271– 275
Einstweilen frei.
2. Bewertung des Grundvermögens (§§ 176 ff. BewG n.F.)
Rz. 276
Auch der Bewertung des Grundvermögens ist der gemeine Wert (= Verkehrswert) zugrunde zu legen (§ 177 BewG n.F.).
Rz. 277
Unbebaute Grundstücke sind solche, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind bezugsfertig, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Baufaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend (§ 178 Abs. 1 BewG n.F....