BMF, Schreiben v. 26.11.2004, IV A 5 - S 7109 - 12/04, BStBl I 2004, 1127
Die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Wirtschaftsguts, das ein Unternehmer ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat, unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 UStG. Falls an einem solchen Wirtschaftsgut nach seiner Anschaffung Arbeiten ausgeführt worden sind, die zum Einbau von Bestandteilen geführt haben und für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war, unterliegen bei einer Entnahme des Wirtschaftsguts nur diese Bestandteile der Umsatzbesteuerung (vgl. EuGH-Urteil vom 17.5.2001, Rs. C-322 und 323/99, Fischer, Brandenstein).
Bestandteile in diesem Sinne sind diejenigen gelieferten Gegenstände, die aufgrund ihres Einbaus in das Wirtschaftsgut ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben und die zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Wirtschaftsguts geführt haben. Nicht dazu gehören sonstige Leistungen einschließlich derjenigen, für die zusätzlich kleinere Lieferungen von Gegenständen erforderlich sind.
Der Einbau eines Bestandteils in ein Wirtschaftsgut hat nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 18.10.2001, BStBl 2002 II S. 551) nur dann zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Wirtschaftsguts geführt, wenn es nicht lediglich zur Werterhaltung des Wirtschaftsguts beigetragen hat.
Unterhalb einer gewissen Bagatellgrenze liegende Aufwendungen für den Einbau von Bestandteilen führen nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht zu einer dauerhaften Werterhöhung des Wirtschaftsguts.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Aus Vereinfachungsgründen wird keine dauerhafte Werterhöhung des Wirtschaftsguts angenommen, wenn die vorsteuerentlasteten Aufwendungen für den Einbau von Bestandteilen 20 % der Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts oder einen Betrag von 1.000 EUR nicht übersteigen. In diesen Fällen kann auf eine Besteuerung der Bestandteile nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 UStG bei der Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Wirtschaftsguts, das der Unternehmer ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat, verzichtet werden.
Werden an einem Wirtschaftsgut mehrere Bestandteile in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang eingebaut, handelt es sich nicht um eine Maßnahme, auf die in der Summe die Bagatellregelung angewendet werden soll. Es ist vielmehr für jede einzelne Maßnahme die Vereinfachungsregelung zu prüfen.
Im Falle einer nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 UStG steuerpflichtigen Entnahme eines Wirtschaftsguts, das der Unternehmer ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hat und an dem Arbeiten ausgeführt worden sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigt und zum Einbau von Bestandteilen geführt haben, ist Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der „Einkaufspreis” (Restwert) der Bestandteile im Zeitpunkt der Entnahme. Ob ein nachträglich z.B. in einen PKW eingebauter Bestandteil im Zeitpunkt der Entnahme des PKW (noch) einen Restwert hat, lässt sich im Allgemeinen unter Heranziehung anerkannter Marktübersichten für den Wert gebrauchter PKW (z.B. sog. „Schwacke-Liste” oder vergleichbare Übersichten von Automobilclubs) beurteilen. Wenn insoweit kein „Aufschlag” auf den – im Wesentlichen nach Alter und Laufleistung bestimmten – durchschnittlichen Marktwert des PKW im Zeitpunkt der Entnahme üblich ist, scheidet der Ansatz eines „Restwertes” aus.
Beispiel:
Ein Unternehmer erwirbt am 01.07.01 aus privater Hand einen gebrauchten Pkw für 10.000 EUR und ordnet ihn zulässigerweise seinem Unternehmen zu. Am 01.03.02 lässt er eine Klimaanlage nachträglich einbauen (Entgelt: 2.500 EUR). Am 01.08.02 lässt er die Windschutzscheibe an seinem Pkw erneuern (Entgelt: 500 EUR).
Am 01.03.03 entnimmt der Unternehmer den Pkw in sein Privatvermögen (Aufschlag gemäß „Schwacke-Liste” auf den Marktwert des PKW im Zeitpunkt der Entnahme für die Klimaanlage: 1.500 EUR, für die Windschutzscheibe: 50 EUR).
Das aufgewendete Entgelt für den nachträglichen Einbau der Windschutzscheibe beträgt 500 EUR, also weniger als 20 % der ursprünglichen Anschaffungskosten des PKW und übersteigt auch nicht einen Betrag von 1.000 EUR. Aus Vereinfachungsgründen wird für den Einbau der Windschutzscheibe keine dauerhafte Werterhöhung des Wirtschaftsguts angenommen.
Das aufgewendete Entgelt für den nachträglichen Einbau der Klimaanlage beträgt 2.500 EUR, also mehr als 20 % der ursprünglichen Anschaffungskosten des Pkw. Mit dem Einbau der Klimaanlage in den PKW hat diese ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren und zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Wirtschaftsguts geführt. Die Entnahme des Pkw unterliegt daher gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 US...