Diese Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer bestehen:

  • Nur ein Unternehmer ist vorsteuerabzugsberechtigt.
  • Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG ist die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar (auf die Zahlung kommt es nicht an)
  • Die Einfuhr muss für das Unternehmen des abzugsberechtigten Unternehmers erfolgt sein. Die Einfuhr für seinen nichtunternehmerischen Bereich berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. In diesem Falle ist er als Endverbraucher zu behandeln. Als für das Unternehmen nicht ausgeführt gilt die Einfuhr eines Gegenstands, den der Unternehmer für weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt.
[1] § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG.

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