Ebenso wie der Abzug der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer ist auch der Abzug der EUSt als Vorsteuer nur zulässig, wenn der Unternehmer über die zum Abzug berechtigenden Vorgänge Aufzeichnungen macht, deren Grundlagen er durch Belege nachzuweisen hat.
Nach § 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG müssen sich aus den Aufzeichnungen die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr von Gegenständen (§ 11 UStG) sowie die sich daraus ergebende EUSt ergeben. Die Menge der jeweils eingeführten Gegenstände muss nicht gesondert aufgezeichnet werden.
Diese Aufzeichnungspflicht entfällt, wenn der Unternehmer vom Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 2 und Abs. 3 UStG) ausgeschlossen ist (§ 22 Abs. 3 Satz 1 UStG). Deswegen sind Einfuhrumsatzsteuerbeträge, die mit steuerfreien Umsätzen zusammenhängen, nicht aufzuzeichnen. Kommt allerdings ein teilweiser Abzug in Betracht, müssen die gesamten Einfuhrumsatzsteuerbeträge für die für das Unternehmen eingeführten Gegenstände und die als Vorsteuern abziehbaren Teilbeträge sowie die Bemessungsgrundlagen für die Einfuhren oder die Hinweise auf die entsprechenden zollamtlichen Belege aufgezeichnet werden.
In den anderen Fällen kann der Unternehmer von der Aufzeichnung der Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr absehen, wenn er die EUSt mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufzeichnet (§ 22 Abs. 6 Nr. 1 UStG i.V.m. § 64 UStDV).
Als zollamtliche Belege kommen insbesondere in Betracht
- der Einfuhrumsatzsteuerbescheid mit Quittung oder mit Aufschubbescheinigung;
- die Zollquittung mit gesondert ausgewiesener EUSt;
- bei der Wareneinfuhr im Rahmen von Sammelzollverfahren: die Sammelzollanmeldung oder die Zollanmeldung mit der Selbstberechnung der EUSt durch den Zulassungsinhaber oder mit Steuerfestsetzung durch die Abrechnungszollstelle;
- bei der Warenentnahme aus einem offenen Zolllager: die Zahlungsanmeldung mit der Selbstberechnung der EUSt durch den Lagerinhaber oder mit der abweichenden Einfuhrumsatzsteuer-Festsetzung durch die Zolldienststelle;
- ein amtlicher Ersatzbeleg nach Vordruck, sofern der Unternehmer, für dessen Unternehmen Gegenstände eingeführt worden sind, keinen entsprechenden Zollbeleg besitzt.
Das Bruttoverfahren des § 63 Abs. 5 UStDV ist für die Einfuhr von Gegenständen und für die EUSt nicht anwendbar. Weil die Einfuhren keinen Einfluss auf den Maßstab für die Aufteilung der Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG haben, sind sie aus der Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 3 UStG ausdrücklich ausgenommen worden.
Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG verlangt für den Abzug der EUSt als Vorsteuer keine Rechnung i.S.d. § 14 UStG. Für den Abzug der EUSt als Vorsteuer ist aber die entstandene EUSt durch einen zollamtlichen Beleg oder einen zollamtlich bescheinigten Ersatzbeleg nachzuweisen. Wenn ein Frachtführer Schuldner der EUSt ist, kann der Unternehmer sie als Vorsteuer abziehen, wenn er sich den betreffenden zollamtlichen Beleg oder zollamtlich bescheinigten Ersatzbeleg aushändigen lässt.
Bei Einfuhren, die über das IT-Verfahren "ATLAS" abgewickelt werden, genügen insoweit der elektronische Auszug oder Ausdrucke des Einfuhrumsatzsteuer-Bescheids mit dem Zahlungsbeleg den Anforderungen. Da im ATLAS-Verfahren Einfuhr (von einigen Ausnahmen abgesehen) keine Ersatzbelege mehr ausgestellt werden, muss der Vorsteuerabzugsberechtigte im Regelfall den Nachweis auf andere Weise, z.B. durch einen Zahlungsbeleg über die EUSt durch den Spediteur führen (vgl. Art. 52 MwStVO).
Mikrofilmaufnahmen der Belege über EUSt bzw. zollamtlicher Belege sind als ausreichender Nachweis für den Vorsteuerabzug anzuerkennen. Dies gilt auch für die Anerkennung von mikroverfilmten Zollbelegen zur Ausstellung von Ersatzbelegen oder zur Aufteilung zum Zwecke des Vorsteuerabzugs, wenn die vollständige oder teilweise Ungültigkeit des Originalbelegs auf der Mikrofilmaufnahme bzw. Mikrokopie erkennbar ist.
Die falsche Nennung des Unternehmens, für das die Ware eingeführt wurde, führt nicht zum endgültigen Verlust des Vorsteuerabzugs. Vielmehr kann der erforderliche Nachweis mit allen verfahrensrechtlichen Mitteln geführt werden. Die allgemeinen Grundsätze der Feststellungslast gelten nicht nur für Rechnungen, sondern auch für Nachweise im Zusammenhang mit dem Einfuhrumsatzsteuerabzug. Gleichwohl sollten Unternehmer, die EUSt als Vorsteuer geltend machen, stets prüfen, ob der Zollbeleg den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Dies gilt insbesondere, wenn ein Dritter die Zollformalitäten für den Unternehmer erledigt. Unschlüssige Angaben in der Zollerklärung sollten hinterfragt werden.
Seit dem 1.7.2021 unterliegen auch Kleinsendungen mit einem Sachwert bis 22 EUR bzw. Sendungen im Postverkehr nach Weltpostvertrag mit einem Sachwert bis 150 EUR der EUSt. Dadurch ist das bisherige System der CN22/CN23-Klebezettel und der Freigrenzen für Bagatellverkehre entfallen und durch eine elektronische Anmeldungspflicht und Steuererhebungspflicht ab einem Euro EUSt ersetzt worden.
Für die elektronische K...