Leitsatz

Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfordert die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet. Erbringt der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung, steht ihm daher kein Abzugsrecht zu.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG, Art. 167, Art. 168 Buchst. a und e EGRL112/2006 (= MwStSystRL)

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, meldete am 7.2.2018 beim HZA als indirekte Zollvertreterin für die in der Türkei ansässige L Elektronikartikel zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Das HZA überließ die Ware antragsgemäß und setzte gegenüber der Klägerin (als Gesamtschuldnerin mit L) EUSt i.H.v. 227,81 EUR fest. Da die Ware nicht bei der im Inland ansässigen Empfängerin ankam, verzichtete die Klägerin darauf, das für die Abgabe der Zollanmeldung mit L vereinbarte Entgelt einzufordern. Die Klägerin machte die EUSt in ihrer USt-Voranmeldung für März 2018 als Vorsteuer geltend. Einspruch und Klage zum FG gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs hatten keinen Erfolg (FG Hamburg, Urteil vom 18.12.2020, 5 K 175/18, Haufe-Index 14371042).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das FG habe den von der Klägerin begehrten Vorsteuerabzug aus der EUSt zutreffend verneint. Erbringe der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung, stehe ihm kein Abzugsrecht zu.

 

Hinweis

1. Der BFH hält weiter daran fest, dass es für den Vorsteuerabzug aus der EUSt darauf ankommt, dass der Unternehmer, der das Abzugsrecht in Anspruch nimmt, den eingeführten Gegenstand und damit dessen Substanz und Wert für sein Unternehmen verwendet, sodass es zur Begründung der Abzugsberechtigung nicht ausreicht, dass er lediglich an dem Gegenstand seine Leistung für eine andere Person erbringt.

2. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG kann der Unternehmer die entstandene EUSt für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für die Einfuhr von Gegenständen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Diese Vorschriften beruhen auf Art. 168 Buchst. e MwStSystRL. Danach besteht das Abzugsrecht des Steuerpflichtigen (Unternehmers) für "die Mehrwertsteuer, die für die Einfuhr von Gegenständen in diesem Mitgliedstaat geschuldet wird oder entrichtet worden ist", soweit "die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden".

3. Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfordert die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet. Im Hinblick hierauf präzisiert der BFH seine bisherige Rechtsprechung dahin gehend, dass der Wert des eingeführten Gegenstandes zu den Kostenelementen der unternehmerischen Tätigkeit gehören muss, damit die auf diesen Wert bezogene EUSt zum Vorsteuerabzug berechtigt und durch diesen Abzug eine sich hieraus ergebende Kostenbelastung für den Unternehmer verhindert wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 20.7.2023 – V R 13/21

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