Wenn Arbeitgeber förderungsbedürftige Arbeitnehmer einstellen, können sie Eingliederungszuschüsse zu den Arbeitsentgelten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten.
Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, über die örtlichen Agenturen für Arbeit sowohl dem Grunde nach als auch in Bezug auf Höhe und Dauer der Leistung eigenständig und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.
Arbeitgeber müssen Eingliederungszuschuss beantragen
Arbeitgeber müssen den Eingliederungszuschuss vor Abschluss des betreffenden Arbeitsvertrags bei der Agentur für Arbeit beantragen, in deren Bezirk der eingestellte förderungswürdige Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.
Der Eingliederungszuschuss kann nur gezahlt werden, wenn sich die Betriebsstätte des Arbeitgebers in Deutschland befindet.
Für behinderte Menschen darf ein Eingliederungszuschuss nicht gezahlt werden, wenn ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Dazu kommen neben der Bundesagentur für Arbeit v. a. die Träger der Unfallversicherung und der Rentenversicherung in Betracht.
3.1 Vermittlungshemmnis muss vorliegen: Der Arbeitnehmer kann nur schwer vermittelt werden
Ein Vermittlungshemmnis in diesem Sinne ist gegeben, wenn die Vermittlung des betreffenden Arbeitnehmers wegen in seiner Person liegender Umstände erschwert ist. Das kann eine längere Arbeitslosigkeit oder Arbeitslosigkeit eines älteren Arbeitnehmers sein.
Neben diesen Vermittlungshemmnissen sind auch bestehende Minderleistungen des Arbeitnehmers bezogen auf den zu besetzenden Arbeitsplatz zu berücksichtigen.
Bestehende Minderleistung: was darunter zu verstehen ist
Ist z. B. ein 56-jähriger Arbeitnehmer länger als 4 Jahre arbeitslos und die zu besetzende Stelle ist mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden, wird er in der Eingewöhnungsphase nicht die Leistung eines jüngeren Kollegen, der mit der gleichen Tätigkeit betraut ist, erbringen können.
3.2 Der Eingliederungszuschuss beträgt bis zu 50 % des Arbeitsentgelts
Der Eingliederungszuschuss darf 50 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
Für die Zuschüsse sind berücksichtigungsfähig
- die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen, sowie
- der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird nicht berücksichtigt. Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen.
Sofern bei Abschluss eines Arbeitsvertrags bereits Lohnerhöhungen vorgesehen sind (etwa nach der Probezeit), muss berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Minderleistung bereits durch die anfänglich geringere Entlohnung ausgeglichen wird.
Mit zunehmender Dauer der Einarbeitung verringert sich zwar grundsätzlich der Umfang der Minderleistung, dennoch ist keine Reduzierung des Fördersatzes während der Regelförderdauer vorgesehen.
20 % Pauschalanteil an Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag beträgt 20 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
3.3 Gesetzlicher Mindestlohn
Seit dem 1.1.2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 EUR. Ab dem 1.1.2025 erhöht sich der Mindestlohn auf 12,82 EUR. Der Mindestlohn muss in den ersten 6 Monaten nicht gezahlt werden, wenn unmittelbar vor Beschäftigungsbeginn der betreffende Arbeitnehmer langzeitarbeitslos war.
Bis zum 1.1.2018 waren die Branchenmindestlöhne maßgebend. Diese Regelung wurde aufgehoben. Es gilt nun der allgemeine Mindestlohn.
3.4 Die Förderungsdauer beträgt grundsätzlich 12 Monate
Der Eingliederungszuschuss wird im Regelfall längstens für eine Förderungsdauer von 12 Monaten gewährt. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monaten betragen, wenn die Förderung bis zum 31.12.2019 begonnen hat.
3.5 Geförderte Arbeitsverhältnisse
Es werden nur Arbeitsverhältnisse gefördert, bei denen die Wochenarbeitszeit mindestens 15 Stunden beträgt und die sozialversicherungspflichtig sind.
Damit sind grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse förderfähig, wenn die wöchentlichen Arbeitsstunden mindestens 15 Stunden betragen. Dies gilt ebenso für befristete Arbeitsverhältnisse, wenn sich die Dauer der Beschäftigung auf den Förderzeitraum und den Nachförderzeitraum erstreckt.
3.6 Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht eine Rückzahlungspflicht
Keine Förderung wird gewährt, wenn die Vermutung besteht, dass der Arbeitgeber die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten. Gleiches gilt, wenn die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten 4 Jahre vor Förderbeginn mehr als 3 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
Eingliederungszuschüsse müssen teilweise zurückgezahlt werden, wenn
- der Arbeitgeber aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen kündigen konnte,
- eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erforderniss...