Fraglich, ob Anspruch des V: Weiterhin wäre zu überlegen, ob V in dem Fall, dass die Leistungen ab dem 1.1.2026 komplett steuerfrei wären (s. oben IV. 2.b)) und eine (Teil-)Option (s. VI. 2.c)) nicht möglich wäre, eine Anpassung der (Netto-)Mietpreise für zukünftige Umsätze verlangen könnte.

Ergänzende Vertragsauslegung: Eine solche Anpassung könnte sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten lassen.[86] Es wäre zumindest denkbar, dass die Grundsätze, die der BGH bei der Rückabwicklung früherer Umsätze zugrunde legt (s. oben VI. 4.b)) hier ebenfalls zur Anwendung gebracht werden können. Aufgrund des Irrtums der Parteien des Mietvertrages (der durch die – wie sich nachträglich herausgestellt hat – fehlerhaften Verwaltungsanweisungen hervorgerufen wurde) liegt eine Vertragslücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu füllen ist.

Berücksichtigung der "verlorenen" Vorsteuern: Das könnte so zu verstehen sein, dass der Nettomietpreis im unter Punkt V. dargestellten Beispiel ab dem 1.1.2026 um die nicht mehr abziehbare Vorsteuer (dort also 60 EUR) angehoben werden könnte (Beträge i.S.d. § 15a UStG, die ab dem 1.1.2026 anteilig zu korrigieren wären, könnten in der Form berücksichtigt werden, dass der Nettomietpreis temporär, d.h. entsprechend dem verbleibenden Korrekturzeitraum, angehoben wird).

[86] Um einen Fall des Wegfalls bzw. der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB dürfte es sich wohl im Regelfall nicht handeln. Es ist vermutlich nur in Ausnahmefällen vorstellbar, dass mit der Änderung der mehrwertsteuerlichen Beurteilung eine schwerwiegende Veränderung der dem Vertrag zugrunde liegenden Umstände vorliegt, aufgrund derer es einem der Vertragspartner nicht zugemutet werden kann, am Vertrag festzuhalten. Am Ergebnis dürfte sich ohnehin nichts ändern; vgl. BGH v. 17.5.2018 – VII ZR 157/17, juris Rz. 36.

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