OFD Chemnitz, Verfügung v. 11.12.2006, S3106-46/1-St23

Hat der Eigentümer eines Grundstücks gemäß § 928 Abs. 1 BGB das Eigentum dadurch aufgegeben, dass er dem Grundbuch gegenüber den Verzicht erklärt hat und der Verzicht im Grundbuch eingetragen wurde, so steht das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks gemäß § 928 Abs. 2 BGB dem Fiskus des Bundesstaates zu, in dessen Gebiet das Grundstück liegt.

Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt. Verzichtet der Fiskus auf sein Aneignungsrecht, bleibt das Grundstück „herrenlos”.

Eine gesetzliche Regelung, wie bei der Einheitsbewertung und der Grundsteuermessbetragsveranlagung mit solchen herrenlosen Grundstücken zu verfahren ist, existiert nicht.

Ich bitte in Zukunft wie folgt zu verfahren:

Mit Eigentumsverzicht ist das Grundstück dem bisherigen Eigentümer nicht mehr zuzurechnen. Das hat zur Folge, dass er nicht mehr Schuldner der Grundsteuer gemäß § 10 Abs. 1 GrStG ist. Es ist daher sinnvoll, dem bisherigen Eigentümer mitzuteilen, dass ihm das Grundstück auf den dem Verzicht folgenden 1.1. des Kalenderjahres nicht mehr zuzurechnen ist und die Steuerpflicht endet.

Die Zurechnungsfortschreibung und die Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrages sind vorzunehmen auf: „Ohne Eigentümer (Eigentumsverzicht nach § 928 BGB)”, wobei die Grundstücksart, die Höhe des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages unverändert bleiben.

Da das Finanzamt in der Regel erst auf Antrag des bisherigen Eigentümers von dem herrenlosen Grundstück Kenntnis erlangt, sind die Bescheide dem bisherigen Eigentümer bekannt zu geben.

Den zuständigen Gemeinden sind die Gemeindeausfertigungen der Grundsteuermessbetragsveranlagung zu übersenden.

An der in der Verfügung vom 20.01.1998, Az. S3328-2/15-St42, Tz. 4.2, letzter Absatz vertretenen Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten.

 

Normenkette

BGB § 928

BewG § 22 Abs. 2

GrStG § 10 Abs. 1

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