Das Betriebsverfassungsgesetz enthält nur wenige Regelungen zum Verfahren der Einigungsstelle in § 76 Abs. 3 BetrVG. Diese Regelungen sind zwingend und stehen nicht zur Disposition der Parteien. Hiernach hat die Einigungsstelle unverzüglich tätig zu werden, § 76 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Die Beschlüsse müssen nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit gefasst werden. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten. Hierbei ist die Zuleitung des Spruchs in Textform oder elektronischer Form (z. B. pdf-Datei mit eingescannter Unterschrift) nicht ausreichend.
Nach § 76 Abs. 4 BetrVG können Arbeitgeber und Betriebsrat weitere Einzelheiten des Verfahrens durch Betriebsvereinbarung regeln (z. B. Protokollführung, Ladungsfristen etc.). Ferner können Tarifvertragsparteien Regelungen zum Verfahren der Einigungsstelle treffen.
Werden diese Einzelheiten weder in Betriebsvereinbarungen noch in Tarifverträgen geregelt, steht der Einigungsstelle im Interesse einer effektiven Schlichtung ein Freiraum zu, der jedoch durch allgemein anerkannte elementare Verfahrensgrundsätze begrenzt ist, wie
- Nichtöffentlichkeit der abschließenden Beratung und Beschlussfassung,
- Grundsatz des rechtlichen Gehörs,
- Grundsatz der mündlichen Verhandlung und
- Beschleunigungsgrundsatz.
Ort und Zeit einer Sitzung der Einigungsstelle können zwischen allen Mitgliedern abgesprochen werden. Anderenfalls hat der Vorsitzende für die Einladung der Beisitzer zu sorgen. Haben nicht alle Beisitzer an der Sitzung der Einigungsstelle teilgenommen, weil nicht ordnungsgemäß geladen wurde und ergeht dennoch ein Spruch der Einigungsstelle, so ist dieser unwirksam.
Über einen Antrag auf Vertagung hat die Einigungsstelle mit Mehrheit zu beschließen. Entscheidet der Vorsitzende allein, führt dieser Verfahrensfehler zur Unwirksamkeit des Spruchs. Die Einigungsstelle kann bei kurzfristiger Verhinderung eines Mitglieds auch eine sog. "Pairing-Absprache" treffen, d. h. bei Abstimmungen ein "Überstimmen" ausschließen.
Das Angebot geeigneter Räume im Betrieb hat der Vorsitzende i. d. R. zu akzeptieren, um keine unnötigen Kosten zu verursachen.
Dem Einigungsstellenvorsitzenden obliegt die Leitung der Sitzung; er erteilt Beisitzern oder Verfahrensbevollmächtigten das Wort und trifft alle darüber hinaus erforderlichen verfahrensleitenden Maßnahmen.
Die Sitzungen der Einigungsstelle sind parteiöffentlich (nicht öffentlich); nicht der Einigungsstelle angehörige Personen wie Ersatzbeisitzer oder betroffene Arbeitnehmer können an den Sitzungen der Einigungsstelle teilnehmen, soweit sich alle Mitglieder hiermit einverstanden erklären.
Den Gegenstand der Einigungsstelle bestimmen die Betriebsparteien bzw. das Arbeitsgericht gem. § 100 ArbGG durch den Einsetzungsbeschluss. Eine Erweiterung des Gegenstands kann nicht durch die Einigungsstelle, sondern nur durch Vereinbarung zwischen den Betriebsparteien erweitert werden. Der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle muss hinreichend bestimmt formuliert sein. Ansonsten wäre ein etwaiger Spruch der Einigungsstelle wegen fehlendem konkreten Regelungsauftrag unwirksam.
Die Einigungsstelle hat den Sachverhalt in dem für die zu treffende Sachentscheidung erforderlichen Umfang aufzuklären. Dabei ist sie nach pflichtgemäßem Ermessen befugt, selbst Ermittlungen vorzunehmen, Zeugen zu hören, Sachverständige hinzuzuziehen oder selbst Augenschein zu nehmen.
Den Vorsitzenden einer Einigungsstelle können die Parteien einvernehmlich jederzeit wegen der Besorgnis der Befangenheit abberufen und sich auf einen neuen Vorsitzenden einigen. Hält nur eine Partei den Vorsitzenden für befangen, kann sie ihn wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Den Ablehnungsantrag kann jede Partei (Arbeitgeber oder Betriebsrat) stellen, nicht aber die Beisitzer der Einigungsstelle. Die ablehnende Betriebspartei hat die Befangenheitsgründe dann innerhalb einer Frist von 2 Wochen gegenüber der Einigungsstelle schriftlich darzulegen. Das Ablehnungsrecht verliert, wer sich auf die Verhandlung der Einigungsstelle rügelos einlässt, obwohl ihm die Ablehnungsgründe bekannt sind.
Die Einigungsstelle hat ohne Teilnahme des Vorsitzenden über diesen Befangenheitsantrag zu entscheiden. Weist die Einigungsstelle den Antrag mit Mehrheit zurück, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Einigungsstelle unter Beteiligung des Vorsitzenden im nächsten Schritt, ob es das Verfahren fortführt oder ggf. bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Ablehnungsgründe aussetzt. Setzt es aus, hat das Arbeitsgericht über die Abberufung des Vorsitzenden zu befinden.
Wird der Antrag einer Partei auf Able...