BMF, Schreiben v. 18.2.1997, BStBl I 1997 S. 278
TOP 6 der Sitzung LSt l/97, TOP 11 der Sitzung ESt Vll/96
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die einkommen-(lohn-)steuerrechtliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen der Arbeitnehmer folgendes:
1. Versicherungen des Arbeitnehmers
1.1 Versicherung gegen Berufsunfälle
Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Unfallversicherung, die ausschließlich die Unfälle umfaßt, die mit der beruflichen Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (einschließlich der Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte), sind Werbungskosten § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).
1.2 Versicherung gegen außerberufliche Unfälle
Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Versicherung gegen außerberufliche Unfälle sind Sonderausgaben § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).
1.3 Versicherung gegen alle Unfälle
Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Unfallversicherung, die das Unfallrisiko sowohl im beruflichen als auch im außerberuflichen Bereich abdeckt, sind zum einen Teil Werbungskosten und zum anderen Teil Sonderausgaben. Der Gesamtbeitrag einschl. Versicherungsteuer für beide Risiken ist entsprechend aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 1990 - BStBI II S. 901). Für die Aufteilung sind die Angaben des Versicherungsunternehmens darüber maßgebend, welcher Anteil des Gesamtbeitrags das berufliche Unfallrisiko abdeckt. Fehlen derartige Angaben, ist der Gesamtbeitrag durch Schätzung aufzuteilen. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Anteile auf jeweils 50 v.H. des Gesamtbeitrags geschätzt werden.
1.4 Übernahme der Beiträge durch den Arbeitnehmer
Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge des Arbeitnehmers sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt nicht, soweit Beiträge zu Versicherungen gegen berufliche Unfälle und Beiträge zu Versicherungen gegen alle Unfälle (Tz. 1.1 und 1.3) auch das Unfallrisiko bei Dienstreisen Abschn. 37 Abs. 3 LStR) abdecken. Der auf Unfälle bei Dienstreisen entfallende Beitrag ist als Vergütung von Reisenebenkosten steuerfrei § 3 Nr. 13 und 16 EStG,Abschn. 40 Abs. 4 Nr. 4 LStR). Es bestehen keine Bedenken, wenn bei der Aufteilung des auf den beruflichen Bereich entfallenden Beitrags in steuerfreie Reisekostenvergütung und steuerpflichtigen Werbungskostenersatz der auf steuerfreie Reisekostenvergütung entfallende Anteil auf 40 v.H. des auf den beruflichen Bereich entfallenden Beitrags/Beitragsanteils geschätzt wird. Der als Werbungskostenersatz zu versteuernde Beitragsanteil gehört zu den Werbungskosten des Arbeitnehmers.
2. Versicherungen des Arbeitgebers
Vom Arbeitgeber abgeschlossene Unfallversicherungen seiner Arbeitnehmer sind im allgemeinen Versicherungen für fremde Rechnung (§ 179 Abs. 2 i. V. m. §§ 75 bis 79 VVG). Dabei begründen die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und dem Arbeitnehmer als Versichertem ein gesetzliches Treuhandverhältnis, soweit es um die dem versicherten Arbeitnehmer zustehende Versicherungsleistung geht. Aufgrund dieses Treuhandverhältnisses, das dem Arbeitgeber nur die Stellung einer „Durchgangsperson” einräumt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Versicherungsleistung an den Arbeitnehmer auszukehren (vgl. BAG-Urteil vom 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89, DB 1990 S. 1975).
2.1 Zuordnung zum Arbeitslohn
Aufgrund der vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge für die Unfallversicherung seiner Arbeitnehmer erwerben die Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Auskehrung der Versicherungsleistungen. Steuerlich wird dem Arbeitnehmer das Recht auf die Versicherungsleistung unbeschränkt zugerechnet (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO). Die Beiträge gehören deshalb als Zukunftssicherungsleistungen zum Arbeitslohn § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV). Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelunfallversicherung oder eine Gruppenunfallversicherung handelt; Beiträge zu Gruppenunfallversicherungen sind ggf. nach der Zahl der versicherten Arbeitnehmer auf diese aufzuteilen § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 LStDV).
Soweit der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auskehrung der Versicherungsleistungen durch Vereinbarungen nach § 179 Abs. 3 VVGausgeschlossen worden ist, gehört der auf diese Leistungen entfallende Beitrag des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn. Als Arbeitslohn ist in diesen Fällen nur der Teil des Beitrags zu erfassen, der nach dem Verhältnis der dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zustehenden Versicherungsleistungen auf den Anspruch des Arbeitnehmers entfällt.
Steuerfrei sind Beiträge oder Beitragsteile, die das Unfallrisiko auf Dienstreisen Abschn. 37 Abs. 3 LStR) abdecken und deshalb zu den steuerfreien Reisekostenvergütungen gehören (vgl.Abschn. 40 Abs. 4 Nr. 4 LStR). Für die Aufteilung eines auf den beruflichen Bereich entfallenden Gesamtbeitrags in steuerfreie Reisekostenvergütung und steuerpflichtigen Werbungskostenersatz ist die Vereinfachungsregelung in Tz. 1.4 anzuwenden.
2.2 Lohnsteuerabzug
Die als Arbeitslohn zu erfassenden Beiträge des Arbei...