LfSt Rheinland-Pfalz v. 11.1.2019, S 2233 A - St 31 1, BStBl I 2019, 123

2 Anlagen

 

1 Allgemeines

Die Einkünfte aus der Bewirtschaftung von Obst- und Gemüsebauflächen gehören gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit Obst- und Gemüsebau sowie bei reinen Obst- und Gemüsebaubetrieben (im Nachfolgenden als Obst- und Gemüsebaubetrieb bezeichnet), deren Gewinn nicht nach § 13a EStG ermittelt wird, sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zu schätzen, wenn dem Finanzamt aufgrund fehlender Buchführung bzw. Aufzeichnungen keine ausreichenden Unterlagen für die Feststellung des tatsächlichen Gewinns zur Verfügung gestellt werden.

Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Obst- und Gemüsebauern einschl. der Inhaber gemischter Betriebe (Obst- und Gemüsebau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2017 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2017/2018 gelten die nachfolgend grundlegenden Anordnungen.

In der Anlage 1 sind die für das Wj. 2017/2018 gültigen Richtwerte für den Obstbau und in der Anlage 2 die entsprechenden Werte für den Gemüsebau enthalten.

 

2 Allgemeine Ertragslage

 

2.1 Obstbau

Die mäßige Ernte in 2017 wurde von den guten Preisen kompensiert. Das Frühjahr 2018 war hingegen geprägt von großer Ernte bei kleinen Preisen.

 

2.2 Gemüsebau

Die erste Jahreshälfte 2018 stand unter einem sehr ungleichmäßigen Vegetationsverlauf. Im März fehlten Sonnenschein und höhere Temperaturen, dazu gab es einen späten Kälteeinbruch. Ab April herrschten hohe Temperaturen mit starker Einstrahlung. Dies zog sich bis Ende Oktober durch, wodurch die Bewässerungskosten exorbitant stiegen.

 

3 Betriebseinnahmen

 

3.1 Ansatz von Richtwerten lt. Anlagen 1 und 2

Werden die Betriebseinnahmen für den Obst- und Gemüsebau eines gemischten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines Betriebes mit ausschließlich entsprechenden Sonderkulturen erstmalig nicht oder nicht vollständig erklärt, sind sie grundsätzlich mit den in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten mittleren Richtwerten zu schätzen. Hierbei handelt es sich um Bruttobeträge, d.h. einschl. Umsatzsteuer. Sie beziehen sich auf einen Ertragsbaum, Ertragsstrauch bzw. auf ein Ar.

Um einen Anhaltspunkt für eine sachgerechte Schätzung zu bieten, sind in der Anlage 1 und 2 neben mittleren Richtwerten zusätzlich obere Richtwerte enthalten. Hierbei handelt es sich nicht um Höchstwerte, sondern um über dem mittleren Richtwert liegende gemittelte Werte.

Sowohl die mittleren Richtwerte als auch die oberen Werte basieren auf Erhebungen in einer Vielzahl vergleichbarer landwirtschaftlicher Betriebe im Bereich des Landesamtes für Steuern Koblenz.

Die für die Ermittlung der Richtwerte durchgeführten Erhebungen haben gezeigt, dass eine Vielzahl von Obst- und Gemüsebaubetrieben die mittleren Richtwerte zum Teil erheblich und eine Reihe von Betrieben sogar den oberen Wert überschreiten.

Durch die Gewinnschätzung darf nach der Rechtsprechung keine Besserstellung gegenüber solchen Steuerpflichtigen eintreten, die ihren steuerlichen Verpflichtungen durch das Führen ordnungsmäßiger Bücher und Aufzeichnungen in vollem Umfang nachkommen (BFH vom 7.4.1992, BStBl 1992 II S. 854). Deshalb kann das Finanzamt insbesondere eine wiederholte Gewinnschätzung als Anhaltspunkt dafür ansehen, dass der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in der Vergangenheit zu niedrig geschätzt worden ist.

Vor allem in derartigen Fällen können um Sicherheitszuschläge erhöhte Richtwerte angesetzt werden.

Diese erhöhten Werte sind dem Land- und Forstwirt – spätestens in der Anlage zum Steuerbescheid – mitzuteilen.

Über die Höhe und die Staffelung der Sicherheitszuschläge entscheidet das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls.

Der in der Anlage 1 und 2 aufgeführte obere Wertansatz kann im Allgemeinen Ausgangsbasis der Schätzung für das entsprechende Wj. sein, wenn in mindestens zwei vorangegangenen Wj. Gewinnschätzungen erfolgten.

 

3.2 Vernichtung von Buchführungsunterlagen oder Aufzeichnungen durch höhere Gewalt

Sind Buchführungsunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen durch Unwetter vernichtet worden oder verlorengegangen und muss der Gewinn deshalb ausnahmsweise geschätzt werden, so sind im Rahmen der Schätzung hieraus keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen.

 

3.3 Besonderheiten beim Gemüse- und Obstbau

Bei Gemüsebaubetrieben sind bei einem Vertragsanbau die Betriebseinnahmen – wie bisher – mit 25 bis 35 %; bei Folienhäusern (z.B. Erdbeeren) mit 200 % und bei einem Anbau unter Glas mit 400 bis 500 % des Durchschnittswerts zu schätzen.

 

3.4 In den Richtwerten nicht enthaltene Betriebseinnahmen

In den Richtbeträgen für die Erlöse sind (wie bisher) z.B.

  • der Eigenverbrauch,
  • Einnahmen aus Hilfsgeschäften,
  • Erstattungen für Ertragsausfall (Versicherungsschäden, Wildschäden, Manöverschäden, BASF-Schadensregulierung für Gasleitungen u.ä.),
  • Zuschüsse und Erstattungen der Fondsgebühren und
  • Ent...

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