H 17 (1)
Handel mit Beteiligungen
→H 15.7 (1)
H 17 (2)
Ähnliche Beteiligungen
Die Einlage eines stillen Gesellschafters ist selbst dann keine "ähnliche Beteiligung" im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG, wenn sie kapitalersetzenden Charakter hat (→BFH vom 28.5.1997 – BStBl II S. 724).
Anteile im Betriebsvermögen
Im Betriebsvermögen gehaltene Anteile zählen bei der Ermittlung der Beteiligungshöhe mit (→BFH vom 10.11.1992 – BStBl 1994 II S. 222).
Anwartschaftsrechte
Anwartschaften (Bezugsrechte) bleiben bei der Ermittlung der Höhe der Beteiligung grundsätzlich außer Betracht (→BFH vom 14.3.2006 – BStBl II S. 746).
Ausländische Kapitalgesellschaft
§ 17 EStG gilt auch für Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, wenn die ausländische Gesellschaft mit einer deutschen AG oder GmbH vergleichbar ist (BFH vom 21.10.1999 – BStBl 2000 II S. 424).
Durchgangserwerb
Ein Anteil, der bereits vor seinem Erwerb an einen Dritten abgetreten wird, erhöht die Beteiligung (→BFH vom 16.5.1995 – BStBl II S. 870).
Eigene Anteile
Werden von der Kapitalgesellschaft eigene Anteile gehalten, ist bei der Entscheidung, ob ein Stpfl. i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligt ist, von dem um die eigenen Anteile der Kapitalgesellschaft verminderten Nennkapital auszugehen (→BFH vom 24.9.1970 – BStBl 1971 II S. 89).
Einbringungsgeborene Anteile
Zur steuerlichen Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen →§ 21 UmwStG; →BMF vom 25.3.1998 (BStBl I S. 268) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 21.8.2001 (BStBl I S. 543), Tz. 21.01 – 21.16.
(Anhang 28)
Fünfjahreszeitraum
- Das Tatbestandsmerkmal der Beteiligungshöhe "innerhalb der letzten fünf Jahre" i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG ist nicht für jeden abgeschlossenen VZ nach der jeweils geltenden Beteiligungsgrenze i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu bestimmen, sondern richtet sich nach der im Jahr der Veräußerung geltenden Beteiligungsgrenze (→BFH vom 1.3.2005 – BStBl II S. 436).
- Der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung von weniger als 1 % ist auch dann nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erfassen, wenn der Gesellschafter die Beteiligung erst neu erworben hat, nachdem er zuvor innerhalb des Fünfjahreszeitraums eine Beteiligung von mindestens 1 % insgesamt veräußert hat und mithin vorübergehend überhaupt nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligt war (→BFH vom 20.4.1999 – BStBl II S. 650).
- Maßgeblich für die Berechnung des Fünfjahreszeitraums ist der Übergang des wirtschaftlichen und nicht des zivilrechtlichen Eigentums (→BFH vom 17.2.2004 – BStBl II S. 651).
- Verzichtet ein Gesellschafter zugunsten eines Mitgesellschafters unentgeltlich auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung mit der Folge, dass seine bisher über der Beteiligungsgrenze liegende Beteiligung unterhalb der Beteiligungsgrenze liegt, beginnt der Lauf der Fünfjahresfrist grundsätzlich mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister (→BFH vom 14.3.2006 – BStBl II S. 746).
Genussrechte
Eine "Beteiligung am Kapital der Gesellschaft" i. S. d. § 17 EStG liegt bei eingeräumten Genussrechten nicht schon dann vor, wenn diese eine Gewinnbeteiligung gewähren, sondern nur, wenn sie auch eine Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft vorsehen. Die Vereinbarung, dass das Genussrechtskapital erst nach der Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger zurückzuzahlen ist (sog. Nachrangvereinbarung), verleiht dem Genussrecht noch keinen Beteiligungscharakter (→BFH vom 14.6.2005 – BStBl II S. 861).
Gesamthandsvermögen
Bei Veräußerung einer Beteiligung von mindestens 1 %, die sich im Vermögen einer Gemeinschaft zur gesamten Hand, z. B. GbR, Erbengemeinschaft, befindet, ist für die Frage, ob eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt, nicht auf die Gemeinschaft als solche, sondern auf die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft abzustellen, da die Beteiligung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO den einzelnen Mitgliedern der Gesamthandsgemeinschaft zuzurechnen ist (→BFH vom 7.4.1976 – BStBl II S. 557 und vom 9.5.2000 – BStBl II S. 686 sowie BMF vom 14.3.2006 – BStBl I S. 253, Tz. 26).
(Anhang 13)
- Die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die eine Beteiligung von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft hält, fällt unter § 17 EStG (→BFH vom 13.7.1999 – BStBl II S. 820).
Kapitalersetzende Maßnahmen
Kapitalersetzende Maßnahmen erhöhen den Anteil nicht (→BFH vom 19.5.1992 – BStBl II S. 902).
Kurzfristige Beteiligung
Eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG liegt bereits dann vor, wenn der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb sein Rechtsvorgänger innerhalb des maßgebenden Fünfjahreszeitraums nur kurzfristig zu mindestens 1 % unmittelbar oder mittelbar an der Gesellschaft beteiligt war (→BFH vom 5.10.1976 – BStBl 1977 II S. 198). Auch Anteile, die der Stpfl. noch am Tag des unentgeltlichen Erwerbs veräußert, zählen mit (→BFH vom 7.7.1992 – BStBl 1993 II S. 331).
Missbrauch