Allgemeines
Ist für Einkünfte nach § 32b Abs. 1 EStG der Progressionsvorbehalt zu beachten, ist wie folgt zu verfahren:
1. |
Ermittlung des nach § 32a Abs. 1 EStG z.v.E. |
2. |
Dem z.v.E. werden für die Berechnung des besonderen Steuersatzes die Entgelt-, Lohn- oder Einkommensersatzleistungen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG) und die auf Grund von DBA steuerfreien Einkünfte (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG) sowie die unter § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG fallenden Einkünfte im Jahr ihrer Entstehung hinzugerechnet oder von ihm abgezogen. Der sich danach ergebende besondere Steuersatz ist auf das nach § 32a Abs. 1 EStG ermittelte z.v.E anzuwenden. Beispiele:
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Ein Verlustabzug (§ 10d EStG) ist bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 1 EStG nicht zu berücksichtigen.
Anwendung auf Lohnersatzleistungen
Der Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen ist verfassungsgemäß (→Kammerbeschluss des BVerfG vom 3.5.1995 – BStBl II S. 758).
Anwendung bei Stpfl. mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
→R 46.2
Ausländische Einkünfte
Die Höhe ist nach dem deutschen Steuerrecht zu ermitteln (→BFH vom 22.5.1991 – BStBl 1992 II S. 94). Die steuerfreien ausländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu berechnen. Dabei sind die tatsächlich angefallenen Werbungskosten bzw. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auch dann zu berücksichtigen, wenn bei der Ermittlung des im Inland z. v. E. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG gewährt wurde (→BFH vom 17.12.2003 – BStBl II 2005 S. 96).
Beispiele
für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Der inländische steuerpflichtige Arbeitslohn beträgt 20.000 EUR; die Werbungskosten betragen 500 EUR. Der nach DBA/Auslandstätigkeitserlass unter Progressionsvorbehalt steuerfreie Arbeitslohn beträgt 10.000 EUR; im Zusammenhang mit der Erzielung des steuerfreien Arbeitslohns sind Werbungskosten in Höhe von 400 EUR tatsächlich angefallen.
Inländischer steuerpflichtige Arbeitslohn 20.000 € ./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag
(§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG)./. 920 € steuerpflichtige Einkünfte gem. § 19 EStG 19.080 € Ausländische Progressionseinnahmen 10.000 € ./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag ./. 920 € maßgebende Progressionseinkünfte (§ 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG) 9.080 € Der Stpfl. bezieht neben Renteneinkünften ein inländisches steuerfreies Arbeitslosengeld von 2.000 €, Werbungskosten fallen keine an. Der nach DBA/Auslandstätigkeitserlass unter Progressionsvorbehalt steuerfreie Arbeitslohn beträgt 1.000 €; im Zusammenhang mit der Erzielung des steuerfreien Arbeitslohns sind keine Werbungskosten angefallen.
Inländische Progressionseinnahmen 2.000 € ./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 32b Abs. 2 Nr. 1 EStG) ./. 920 € (Maßgebender Betrag zur Steuersatzermittlung)
Zwischensumme1.080 € ausländische Progressionseinnahmen 1.000 € ./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG) ./. 920 € (Maßgebender Betrag zur Steuersatzermittlung)
Zwischensumme80 € Maßgebende Progressionseinkünfte 1.160 €
Ausländische Verluste
1. |
Durch ausländische Verluste kann der Steuersatz auf Null sinken (→BFH vom 25.5.1970 – BStBl II S. 660). |
2. |
Ausländische Verluste i. S. d. § 2a EStG werden nur nach Maßgabe des § 2a EStG berücksichtigt (→ BFH vom 17.11.1999 – BStBl 2000 II S. 605). |
EU-Tagegeld
Zur steuerlichen Behandlung des von Organen der EU gezahlten Tagegeldes →BMF vom 12.4.2006 (BStBl I S. 340)
Grundfreibetrag
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass wegen der in § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG angeordneten vorrangigen Anwendung des Progressionsvorbehalts des § 32b EStG auch ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags der Einkommensteuer unterliegt (→BFH vom 9.8.2001 – BStBl II S. 778).
Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse
für eine Ersatzkraft im Rahmen der Haushaltshilfe an nahe Angehörige (§ 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V) unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt (→BFH vom 17.6.2005 – BStBl 2006 II S. 17).
Steuerfreiheit einer Leibrente
Ist eine Leibrente sowohl nach einem DBA als auch nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei, unterliegt sie nicht dem Progressionsvorbehalt (→BFH vom 22.1.1997 – BStBl II S. 358).
Zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht
Besteht wegen Zu- oder Wegzugs nur zeitweise die unbeschränkte Steuerpflicht, sind die außerhalb der unbeschränkten Steuerpflicht im Kalenderjahr erzielten Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, wenn diese nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen (→BFH vom 15.5.2002 – BStBl II S. 660, vom 19.12.2001 – BStBl 2003 II...
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