AfaA
Wird ein im Privatvermögen gehaltenes Fahrzeug bei einer betrieblich veranlassten Fahrt infolge eines Unfalls beschädigt und nicht repariert, ist die Vermögenseinbuße im Wege der AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die bei der Bemessung der AfaA zu Grunde zu legenden Anschaffungskosten sind um die (normale) AfA zu kürzen, die der Stpfl. hätte in Anspruch nehmen können, wenn er das Fahrzeug ausschließlich zur Einkünfteerzielung verwendet hätte (→BFH vom 24.11.1994 – BStBl 1995 II S. 318).
AfaA sind grundsätzlich im Jahr des Schadenseintritts, spätestens jedoch im Jahr der Entdeckung des Schadens vorzunehmen (→BFH vom 1.12.1992 – BStBl 1994 II S.11 und 12). Dies gilt unabhängig von evtl. Ersatzansprüchen gegen eine Versicherung (→BFH vom 13.3.1998 – BStBl II S. 443).
Eine AfaA setzt voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist (→BFH vom 8.7.1980 – BStBl II S. 743).
Baumängel vor Fertigstellung eines Gebäudes rechtfertigen keine AfaA (→BFH vom 31.3.1992 – BStBl II S. 805); auch wenn infolge dieser Baumängel noch in der Bauphase unselbständige Gebäudeteile wieder abgetragen werden (→BFH vom 30.8.1994 – BStBl 1995 II S. 306); dies gilt auch, wenn die Baumängel erst nach der Fertigstellung oder Anschaffung entdeckt werden (→BFH vom 27.1.1993 – BStBl II S. 702 und vom 14.1.2004 – BStBl II S. 592).
Eine AfaA ist vorzunehmen, wenn
- ein Gebäude durch Abbruch, Brand oder ähnliche Ereignisse aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist (→BFH vom 7.5.1969 – BStBl II S. 464),
- bei einem Umbau bestimmte Teile eines Gebäudes ohne vorherige Abbruchabsicht entfernt werden (→BFH vom 15.10.1996 – BStBl 1997 II S. 325) oder
- ein Gebäude abgebrochen wird →H 6.4 (Abbruchkosten).
Eine AfaA ist nicht vorzunehmen, wenn
- ein zum Privatvermögen gehörendes objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude abgerissen wird, um ein unbebautes Grundstück veräußern zu können (→BFH vom 6.3.1979 – BStBl II S. 551), oder wenn es in der Absicht eines grundlegenden Umbaus erworben wird (→BFH vom 4.12.1984 – BStBl 1985 II S. 208 und 20.4.1993 – BStBl II S. 504),
- im Verfahren nach dem WEG die Nutzung von erworbenen Gebäudeteilen als Wohnung untersagt wird, sich darin ein dem Kaufobjekt von vornherein anhaftender Mangel zeigt und die Parteien des Kaufvertrages die Gewährleistung hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten der Sache ausgeschlossen haben (→BFH vom 14.1.2004 – BStBl II S. 592).
AfA nach Einlage, Entnahme oder Nutzungsänderung oder nach Übergang zur Buchführung
Beispiele:
AfA-Verbrauch bei Umwidmung eines Gebäudes zur Einkünfteerzielung
Eine im Jahr 01 fertig gestellte und am 1.12.01 erworbene Eigentumswohnung wird vom Dezember 01 bis Februar 03 vom Stpfl. selbst bewohnt und ab März 03 vermietet.
Der Stpfl. hat ab dem Jahr 03 die Wahl zwischen der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG (Fall 1) und der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c EStG (Fall 2).
Fall 1 Fall 2 Anschaffungskosten im Jahr 01 300.000 € 300.000 € AfA-Verbrauch im Jahr 01 1/12 von 2 % 500 € 4 % 12.000 € im Jahr 02 2 % 6.000 € 4 % 12.000 € im Jahr 03 2/12 von 2 % 1.000 € 2/12 von 4 % 2.000 € insgesamt 7.500 € 26.000 € verbleibendes AfA-Volumen 292.500 € 274.000 € AfA ab Übergang zur Einkünfteerzielung im Jahr 03 10/12 von 2 % 5.000 € 10/12 von 4 % 10.000 € ab Jahr 04 je 2 % 6.000 € im Jahr 04 bis 10 je 4 % 12.000 € im Jahr 11 bis 18 je 2,5 % 7.500 € ab Jahr 19 je 1,25 % 3.750 € AfA bei Änderung des Nutzungsumfangs eines Gebäudeteils
Von den gesamten Herstellungskosten in Höhe von 600.000 € eines zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes, das je zur Hälfte eigenbetrieblichen Zwecken und fremden Wohnzwecken dient, entfallen je 300.000 € auf die beiden selbständigen Gebäudeteile. Der eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteil wird nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG degressiv, der zu fremden Wohnzwecken genutzte Gebäudeteil nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG linear abgeschrieben. Die jährliche AfA beträgt
a) für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil 10 % von 300.000 € = 30.000 €, b) für den zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil 2 % von 300.000 € = 6.000 €. Vom Beginn des 3. Jahres an wird die eigenbetriebliche Nutzung auf ein Drittel des bisher zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils ausgedehnt. Von diesem Zeitpunkt an beträgt die AfA-Bemessungsgrundlage für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil 400.000 €, für den zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil 200.000 €. Für den nunmehr eigenbetrieblich genutzten Teil des bisher zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteiles ist die lineare AfA künftig mit dem höheren AfA-Satz des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG vorzunehmen. Die AfA beträgt somit im 3. Jahr
a) für den eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteil
10 % von 300.000 € = 30.000 €,
+ 3 % von 100.000 € = 3.000 €,
b) für den zu fremden Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil
2 % von 200.000 € = 4.000 €.
AfA...
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