Änderung von Steuerbescheiden infolge Verlustabzug

 

1.

Erneute Ausübung des Wahlrechts der Veranlagungsart

Ehegatten können das Wahlrecht der Veranlagungsart (z. B. getrennte Veranlagung) grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen. § 351 Abs. 1 AO kommt insoweit nicht zur Anwendung (>BFH vom 19.5.1999 – BStBl II S. 762).

 

2.

Rechtsfehlerkompensation

Mit der Gewährung des Verlustrücktrags ist insoweit eine Durchbrechung der Bestandskraft des für das Rücktragsjahr ergangenen Steuerbescheids verbunden, als – ausgehend von der bisherigen Steuerfestsetzung und den dafür ermittelten Besteuerungsgrundlagen – die Steuerschuld durch die Berücksichtigung des Verlustabzugs gemindert würde. Innerhalb dieses punktuellen Korrekturspielraums sind zugunsten und zuungunsten des Stpfl. Rechtsfehler i. S. d. § 177 AO zu berichtigen (>BFH vom 27.9.1988 – BStBl 1989 II S. 225).

Besondere Verrechnungskreise

Im Rahmen des § 2b EStG, § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Satz 3 bis 5 und 6 bis 8 EStG, §§ 22 Nr. 2, 3 und 23 EStG gelten gesonderte Verlustverrechnungsbeschränkungen (besondere Verrechnungskreise) >BMF vom 29.11.2004 (BStBl I S. 1097).

Feststellungsbescheid

  • Auch § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG setzt die Änderungsmöglichkeit des Steuerbescheids voraus. Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn die Änderung des zugrundeliegenden Steuerbescheids allein mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt (>BFH vom 9.12.1998 – BStBl 2000 II S. 3).
  • Ist der Einspruch gegen den – bisher keinen Verlust ausweisenden – Steuerbescheid mangels Beschwer unzulässig, weil er keine positive Einkommensteuer ausweist und hat das Finanzamt den Stpfl. nicht darauf hingewiesen, dass die Feststellung nach § 10d Abs. 4 EStG innerhalb der Einspruchsfrist beantragt werden kann, muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids gestellt werden (>BFH vom 9.5.2001 – BStBl 2002 II S. 817).

Feststellungsverjährung

>BMF vom 30.11.2007 (BStBl I S. 825)

lnsolvenzverfahren (Konkurs-/Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren)

Verluste, die der Stpfl. vor und während des Konkursverfahrens erlitten hat, sind dem Grunde nach in vollem Umfang ausgleichsfähig und nach § 10d EStG abzugsfähig (>BFH vom 4.9.1969 – BStBl II S. 726).

Sanierungsgewinn

Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen; Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (§§ 163, 222, 227 AO) >BMF vom 27.3.2003 (BStBl I S. 240).

(Anhang 16)

Verlustabzug bei Ehegatten

>§ 62d EStDV

Verlustabzug im Erbfall

Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht genutzten Verlust nach § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung geltend machen (>BFH vom 17.12.2007 – BStBl 2008 II S. 608). Die bisherige Rechtsprechung des BFH ist weiterhin auf alle Erbfälle anzuwenden, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung des Beschlusses im Bundessteuerblatt (18.8.2008) eingetreten sind (>BMF vom 24.7.2008 – BStBl I S. 809).

Für die Erbfälle, die bis zum Ablauf des 18.8.2008 eingetreten sind, ist H 10d (Verlustabzug im Erbfall) EStH 2007 weiterhin anzuwenden.

Verlustvortragsbegrenzung – Beispiel

Zusammenveranlagte Stpfl. (Verlustvortragsbegrenzung; Auswirkung bei Zusammenveranlagung, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags)

               
      Ehemann   Ehefrau  
  Spalte 1 2 3   4  
  Einkünfte im lfd. VZ aus          
  § 15   1.750.000   1.250.000  
  § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23   2.500.000   500.000  
  § 22 Nr. 3   250.000   250.000  
             
  Verbleibender Verlustabzug aus dem vorangegangen VZ          
  nach § 10d Abs. 2   6.000.000   2.000.000  
  § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23   500.000   4.500.000  
  § 22 Nr. 3       1.000.000  
             
  Berechnung der S. d. E. im lfd. VZ          
  § 15   1.750.000   1.250.000  
  § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23   2.500.000   500.000  
  Verlustvortrag aus dem vorangegangenen VZ          
  Höchstbetragsberechnung          
  S. d. E. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 3.000.000        
  unbeschränkt abziehbar 2.000.000        
  Verbleiben 1.000.000        
  davon 60 % 600.000        
  Höchstbetrag 2.600.000        
             
  Verhältnismäßige Aufteilung          
  Ehemann:          
  500.000            
  5.000.000 x 2.600.000   260.000        
  Ehefrau:          
  4.500.000            
  5.000.000 x 2.600.000   2.340.000        
  Verlustvortrag max. in Höhe der positiven Einkünfte   260.000   500.000  
  Zwischensumme   2.240.000   0  
  Übertragung Verlustvolumen          
  2.340.000 – 500.000 1.840.000 1.840.000      
  Einkünfte § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23   400.000   0  
             
  § 22 Nr. 3   250.000   250.000  
  Verlustvortrag aus dem vorangegangenen VZ          
  max. in Höhe der positiven Einkünfte   250.000   250.000  
  Einkünfte § 22 Nr. 3   0   0  
             
  S. d. E.   2.150.000   1.250.000  
             
               
      Ehemann      
  Spalte 1 2 3      
  G. d. E.   3.400.000      
             
...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge