H 6a (1)
Abgrenzung bei Arbeitsfreistellung
Eine Zusage, nach der Leistungen fällig werden, ohne dass das Dienstverhältnis formal beendet ist, ist nicht als Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzusehen. Für eine derartige Verpflichtung darf insoweit eine Rückstellung nach § 6a EStG nicht gebildet werden (>BMF vom 11.11.1999 – BStBl I S. 959, RdNr. 2).
(Anhang 7)
Beihilfen an Pensionäre
Die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern während der Zeit ihres Ruhestandes in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, ist keine Pensionsverpflichtung (>BFH vom 30.1.2002 – BStBl 2003 II S. 279).
>H 5.7 (4)
Einstandspflicht
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, wegen des nicht ausreichenden Vermögens einer Unterstützungskasse für den Ausfall von Versorgungsleistungen gegenüber seinen Arbeitnehmern einstehen zu müssen, erfüllt die Voraussetzungen für eine Pensionsrückstellung nicht. Das gilt auch für Versorgungsverpflichtungen des Erwerbers eines Betriebs, auf den die Arbeitsverhältnisse mit den durch die Unterstützungskasse begünstigten Arbeitnehmern nach § 613a BGB übergegangen sind (>BFH vom 16.12.2002 – BStBl 2003 II S. 347).
Hinterbliebenenversorgung für den Lebensgefährten
>BMF vom 25.7.2002 (BStBl I S. 706)
Jahreszusatzleistungen
Für Jahreszusatzleistungen im Jahr des Eintritts des Versorgungsfalls darf eine Rückstellung nach § 6a EStG nicht gebildet werden (>BMF vom 11.11.1999 – BStBl I S. 959, RdNr. 23).
(Anhang 7)
Neuzusagen
Einzelfragen zur betrieblichen Altersversorgung auf Grund durch das BiRiLiG geänderten handelsrechtlichen Vorschriften (>BMF vom 13.3.1987 – BStBl I S. 365).
Nur-Pensionszusagen
Sog. Nur-Pensionszusagen sind unter den Voraussetzungen des § 6a EStG bilanzsteuerrechtlich anzuerkennen (>BMF vom 16.6.2008 – BStBl I S. 681).
Pensionsverpflichtungen innerhalb einer GmbH & Co. KG
Sagt die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ihrem gesellschaftsfremden Geschäftsführer eine Pension zu und kann sie nach dem Gesellschaftsvertrag von der KG Ersatz der Versorgungsleistungen verlangen, ist die bei der GmbH zu bildende Pensionsrückstellung durch einen Aufwendungsersatzanspruch zu neutralisieren. Bei der KG ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, deren Höhe sich nach § 6a EStG bestimmt (>BFH vom 7.2.2002 – BStBl 2005 II S. 88).
Personengesellschaft
Bilanzsteuerliche Behandlung von Pensionszusagen einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter und dessen Hinterbliebene >BMF vom 29.1.2008 (BStBl I S. 317).
(Anhang 9)
Schuldbeitritt
Bilanzsteuerliche Behandlung der Übernahme von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt; Beitritt eines Dritten in eine Pensionsverpflichtung (Schuldbeitritt) >BMF vom 16.12.2005 (BStBl I S. 1052).
H 6a (3)
Abfindungsklauseln
Zu schädlichen Abfindungsklauseln in Pensionszusagen >BMF vom 6.4.2005 (BStBl I S. 619) und vom 1.9.2005 (BStBl I S. 860).
Externe Versorgungsträger
Werden die künftigen Pensionsleistungen aus einer Versorgungszusage voraussichtlich von einem externen Versorgungsträger (z. B. Versorgungskasse) erbracht, scheidet die Bildung einer Rückstellung nach § 6a EStG aus (>BFH vom 5.4.2006 – BStBl II S. 688).
Übertragung auf eine Unterstützungskasse
Ist vereinbart, dass die Pensionsverpflichtung nach Eintritt des Versorgungsfalles auf eine Unterstützungskasse übertragen wird, kann eine Rückstellung nicht gebildet werden (>BMF vom 2.7.1999 – BStBl I S. 594).
H 6a (4)
Abfindungsklauseln
Zu unschädlichen Abfindungsklauseln in Pensionszusagen >BMF vom 6.4.2005 (BStBl I S. 619) und vom 1.9.2005 (BStBl I S. 860).
H 6a (6)
Gewichtung des Widerrufsvorbehalts
Bei der Beurteilung, ob ein schädlicher oder unschädlicher Vorbehalt vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (>BFH vom 6.10.1967 – BStBl 1968 II S. 90).
H 6a (7)
Grundsatz der Gleichbehandlung
Die wegen arbeitsrechtlicher Entscheidungen notwendige Ergänzung einer bestehenden Witwenversorgung um eine Witwerversorgung ist erst wirksam, wenn die Ergänzung schriftlich vorgenommen wurde.
Schriftformerfordernis
- Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung nach § 6a EStG ist u. a. eine schriftlich erteilte Pensionszusage. Die Vereinbarung muss neben dem Zusagezeitpunkt eindeutige und präzise Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Sofern es zur eindeutigen Ermittlung der in Aussicht gestellten Leistungen erforderlich ist, sind auch Angaben für die versicherungsmathematische Ermittlung der Höhe der Versorgungsverpflichtung (z. B. anzuwendender Rechnungszinsfuß oder anzuwendende biometrische Ausscheidewahrscheinlichkeiten) schriftlich festzulegen. Sind diese Angaben nicht vorhanden, scheidet die Bildung einer Pensionsrückstellung jedenfalls in der Steuerbilanz aus (>BMF vom 28.8.2001 – BStBl I S. 594).
- Eine schriftliche Pensionszusage liegt auch dann vor, wenn der Verpflichtete eine schriftliche Erklärung mit dem erforderlichen Inhalt abgibt und der Berechtigte die Zusage nach den Regeln des Zivilrech...