Abtretung
Zur Zurechnung von Zinsen bei Abtretung einer verzinslichen Forderung >BFH vom 8.7.1998 (BStBl 1999 II S. 123).
Betriebsaufspaltung
>H 15.7 (4) Gewinnausschüttungen
Einlagenrückgewähr
- Rückgewähr von Einlagen durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft; bilanzsteuerrechtliche Behandlung beim Empfänger >BMF vom 9.1.1987 (BStBl I S. 171).
Der aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG stammende Gewinnanteil ist beim Gesellschafter gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG als nicht steuerbare Einnahme zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn der Stpfl. an der ausschüttenden Körperschaft gemäß § 17 EStG beteiligt ist. Der Teil der Ausschüttung einer Körperschaft, der aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG finanziert ist, führt zu einer Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung. Zur Veräußerung von Anteilen i. S. d. § 17 EStG (>BFH vom 19.7.1994 – BStBl 1995 II S. 362); zu den Auswirkungen bei § 20 Abs. 2 EStG >BMF vom 9.10.2012 (BStBl I S. 953), Rz. 92.
- Zur Bescheinigung der Leistungen, die als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, durch die Kapitalgesellschaft >§ 27 Abs. 3 KStG.
Erstattungszinsen nach § 233a AO
Aus Gründen sachlicher Härte sind auf Antrag Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen, die auf ein- und demselben Ereignis beruhen (>BMF vom 5.10.2000 – BStBl I S. 1508).
Erträge aus Lebensversicherungen (Vertragsabschluss vor dem 1.1.1974)
Zinsen aus Sparanteilen aus Beiträgen für vor dem 1.1.1974 abgeschlossene Lebensversicherungen sind nicht steuerbar (>BFH vom 29.5.2012 – BStBl 2013 II S. 115).
Erträge aus Lebensversicherungen (Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005)
- >BMF vom 31.8.1979 (BStBl I S. 592) zur steuerlichen Behandlung der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus Lebensversicherungen.
- >BMF vom 13.11.1985 (BStBl I S. 661) zum Näherungsverfahren zur Berechnung der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen.
>BMF vom 16.7.2012 (BStBl I S. 686) zur gesonderten Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung.
>BMF vom 15.6.2000 (BStBl I S. 1118) zu Finanzierungen unter Einsatz von Lebensversicherungsverträgen (Policendarlehen).
- Zinsen aus einer vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung, die nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als 12 Jahren nach Vertragsabschluss bei Weiterführung gezahlt werden, sind in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung steuerfrei (>BFH vom 12.10.2005 – BStBl 2006 II S. 251).
- Die Steuerbefreiung in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung für Zinsen aus Lebensversicherungen ist nicht an die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs für die Versicherungsbeiträge geknüpft. Es ist daher unschädlich, wenn der ausländischen Lebensversicherungsgesellschaft die Erlaubnis zum Betrieb eines nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung begünstigten Versicherungszweigs im Inland nicht erteilt worden ist (>BFH vom 1.3.2005 – BStBl 2006 II S. 365).
Erträge aus Lebensversicherungen (Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004)
Zur Besteuerung von Versicherungserträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG >BMF vom 1.10.2009 (BStBl I S. 1172) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 6.3.2012 (BStBl I S. 238) und >BMF vom 18.6.2013 (BStBl I S. 768)
Ferienwohnung
Überlässt eine AG satzungsgemäß ihren Aktionären Ferienwohnungen zur zeitlich vorübergehenden Nutzung nach Maßgabe eines Wohnberechtigungspunktesystems, erzielt der Aktionär mit der Nutzung Kapitalerträge (>BFH vom 16.12.1992 – BStBl 1993 II S. 399).
Hochzins- und Umtauschanleihen
>BMF vom 2.3.2001 (BStBl I S. 206)
Investmentanteile
>BMF vom 18.8.2009 (BStBl I S. 931) unter Berücksichtigung der Änderung der Rz. 297 durch BMF vom 21.5.2013 (BStBl I S. 726)
Pflichtteilsansprüche
Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es dafür im Gegenzug von den Eltern wiederkehrende Zahlungen, so liegt darin kein entgeltlicher Leistungsaustausch und keine Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern, so dass in den wiederkehrenden Zahlungen auch kein einkommensteuerbarer Zinsanteil enthalten ist (>BFH vom 9.2.2010 – BStBl II S. 818). Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen erhält. In einem solchen Fall ist das Merkmal der Überlassung von Kapital zur Nutzung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG jedenfalls dann erfüllt, wenn der Bedachte rechtlich befugt ist, den niedrigeren Barwert im Rahmen seines Pflichtteilsanspruchs geltend zu machen (>BFH vom 26.11.1992 – BStBl 1993 II S. 298).
Rückgängigmachung einer Gewinnausschüttung
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