Allgemeines
Die Frage der Zurechnung von Einkünften wird durch die Regelung des § 15a Abs. 1 bis 4 EStG nicht berührt. Verlustanteile, die der Kommanditist nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht ausgleichen oder abziehen darf, werden diesem nach Maßgabe der vom BFH für die Zurechnung von Einkünften entwickelten Grundsätze zugerechnet (>BFH vom 10.11.1980 – BStBl 1981 II S. 164, vom 19.3.1981 – BStBl II S. 570, vom 26.3.1981 – BStBl II S. 572, vom 5.5.1981 – BStBl II S. 574, vom 26.5.1981 – BStBl II S. 668 und 795 und vom 22.1.1985 – BStBl 1986 II S. 136). Daher mindern diese Verlustanteile auch die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wj. aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
Anwendungsbereich
§ 15a EStG gilt für sämtliche Kommanditgesellschaften, nicht nur für Verlustzuweisungsgesellschaften (>BFH vom 9.5.1996 – BStBl II S. 474).
Auflösung des negativen Kapitalkontos
- Bei einem vorzeitigen Fortfall des negativen Kapitalkontos kann eine überschießende Außenhaftung des Kommanditisten nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden (>BFH vom 26.9.1996 – BStBl 1997 II S. 277).
- >H 16 (4) Negatives Kapitalkonto
Beispiele:
1. Grundfall | ||||
Die eingetragene Hafteinlage des Kommanditisten beträgt 200.000 €. | ||||
tatsächlich geleistete Einlage | ||||
(= Kapitalkonto 01.01.01) | 110.000 € | |||
Verlustanteil des Kommanditisten 01 | 300.000 € | |||
Kapitalkonto 31.12.01 | – 190.000 € | |||
Lösung: | ||||
ausgleichsfähig | nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG | 110.000 € | ||
nach § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG |
90.000 € | |||
verrechenbar | nach § 15a Abs. 2 EStG | 100.000 € | ||
2. Spätere Rückzahlung der Hafteinlage Die eingetragene Hafteinlage des Kommanditisten beträgt 200.000 €. |
||||
Jahr 01: | tatsächlich geleistete Einlage (= Kapitalkonto 01.01.01) |
100.000 € | ||
Verlustanteil 01 | 250.000 € | |||
Lösung: | ||||
ausgleichsfähig | ||||
nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG | 100.000 € | |||
nach § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG | 100.000 € | |||
verrechenbar | ||||
nach § 15a Abs. 2 EStG | 50.000 € | |||
Jahr 02: | Resteinzahlung Haftkapital | 100.000 € | ||
Verlustanteil 02 | 50.000 € | |||
Lösung: | ||||
ausgleichsfähig (R 15a Abs. 3 Satz 8) | 0 € | |||
verrechenbar nach § 15a Abs. 2 EStG | 50.000 € | |||
Jahr 03: | Rückzahlung Kommanditeinlage | 60.000 € | ||
Verlustanteil 03 | 40.000 € | |||
Lösung: | ||||
ausgleichsfähig (R 15a Abs. 3 Satz 9) | 0 € | |||
verrechenbar nach § 15a Abs. 2 EStG | 40.000 € | |||
Keine Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG, weil die Außenhaftung auf Grund der Einlageminderung in Höhe von 60.000 € wieder auflebt. | ||||
3. Gewinne und Entnahmen bei vorhandenem verrechenbaren Verlust | ||||
Die eingetragene Hafteinlage des Kommanditisten beträgt 200.000 €. | ||||
Jahr 01: | tatsächlich geleistete Einlage | |||
(= Kapitalkonto 01.01.01) | 200.000 € | |||
Verlustanteil 01 | 220.000 € | |||
Kapitalkonto 31.12.01 | – 20.000 € | |||
Lösung: | ||||
ausgleichsfähig nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG | 200.000 € | |||
verrechenbar nach § 15a Abs. 2 EStG | 20.000 € | |||
Jahr 02: | Entnahme 02 | 60.000 € | ||
Gewinnanteil 02 | 40.000 € | |||
Kapitalkonto 31.12.02 | – 40.000 € | |||
Lösung: | ||||
zu versteuernder Gewinnanteil: | ||||
Gewinnanteil (vor § 15a Abs. 2 EStG) | 40.000 € | |||
abzgl. verrechenbarer Verlust 01 | – 20.000 € | |||
in 02 zu versteuern | 20.000 € | |||
Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG |
0 € | |||
Keine Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG, weil durch die Einlageminderung in 02 die Außenhaftung des Kommanditisten i. S. d. § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG in Höhe von 60.000 € wieder auflebt. | ||||
4. Liquidation – § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG | ||||
Die eingetragene Hafteinlage des Kommanditisten beträgt 200.000 €. | ||||
bis zum Zeitpunkt der Liquidation tatsächlich geleistete Einlage | 100.000 € | |||
bis zum Zeitpunkt der Liquidation ausgleichsfähige Verluste | 200.000 € | |||
negatives Kapitalkonto im Zeitpunkt der Liquidation | – 100.000 € | |||
anteiliger Liquidationsgewinn | a) | 50.000 € | ||
b) | 110.000 € | |||
Der Liquidationsgewinn wird zunächst zur Auffüllung des negativen Kapitalkontos verwandt. | ||||
Im Fall a) | braucht der Kommanditist das verbleibende negative Kapitalkonto nicht aufzufüllen. | |||
Im Fall b) | erhält der Kommanditist nach Auffüllung seines negativen Kapitalkontos noch 10.000 € ausbezahlt. | |||
Lösungen: | ||||
Fall a) | Liquidationsgewinn | 50.000 € | ||
Wegfall des negativen Kapitalkontos | 50.000 € | |||
Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 EStG |
100.000 € | |||
Fall b) | Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 EStG |
110.000 € | ||
(keine Nachversteuerung des negativen Kapitalkontos, da es durch den Liquidationsgewinn gedeckt ist) |
BGB-Innengesellschaft
- Verluste des nicht nach außen auftretenden Gesellschafters einer BGB-Innengesellschaft, die zu einem negativen Kapitalkonto geführt haben, sind nicht ausgleichsfähig, sondern nur nach § 15a EStG verrechenbar. Das gilt auch dann, wenn sich der Gesellschafter gegenüber dem tätigen Gesellschafter zum Verlustausgleich verpflichtet hat (>BFH vom 10.7.2001 – BStBl 2002 II S. 339).
- Die im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines BGB-Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgl...
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