Abführung von Mehrerlösen
Geldbußen
Kosten des Strafverfahrens/der Strafverteidigung
a) |
Die dem Strafverfahren zugrundeliegende Tat wurde in Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit begangen:
|
b) |
Die dem Strafverfahren zugrundeliegende Tat beruht auf privaten Gründen oder ist sowohl privat als auch betrieblich (beruflich) veranlasst: Aufwendungen sind nicht abziehbare Kosten der Lebensführung. Das gilt auch für Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit disziplinarrechtlichen Folgen (>BFH vom 13.12.1994 – BStBl 1995 II S. 457). |
Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen
sind nicht abziehbar
- bei Strafaussetzung zur Bewährung,
- bei Verwarnung mit dem Strafvorbehalt, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 59a Abs. 2 StGB),
- bei Einstellung des Verfahrens (§ 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO); Gleiches gilt bei Einstellung des Verfahrens nach dem Jugendgerichtsgesetz und im Gnadenverfahren.
sind ausnahmsweise abziehbar:
bei Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens auf Grund einer Auflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (>BFH vom 15.1.2009 – BStBl 2010 II S. 111).
Ordnungsgelder
Strafverfahren
>Kosten des Strafverfahrens/der Strafverteidigung
Strafverteidigungskosten
>Kosten des Strafverfahrens/der Strafverteidigung
Verwarnungsgelder
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen