Allgemeines
- Zufluss von Einnahmen liegt erst mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein in Geld oder Geldeswert bestehendes Wirtschaftsgut vor (>BFH vom 21.11.1989 – BStBl 1990 II S. 310, vom 8.10.1991 – BStBl 1992 II S. 174 und vom 11.11.2009 – BStBl 2010 II S. 746). Verfügungsmacht wird in der Regel erlangt im Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen (>BFH vom 21.11.1989 – BStBl 1990 II S. 310). Sie muss nicht endgültig erlangt sein (>BFH vom 13.10.1989 – BStBl 1990 II S. 287).
- Kurze Zeit bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen ist in der Regel ein Zeitraum bis zu zehn Tagen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (>BFH vom 24.7.1986 – BStBl 1987 II S. 16). Auf die Fälligkeit im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kommt es nicht an (>BFH vom 23.9.1999 – BStBl 2000 II S. 121).
- Für den Abfluss von Ausgaben gelten diese Grundsätze entsprechend.
- Bei einer nach § 108 Abs. 3 AO hinausgeschobenen Fälligkeit ist eine regelmäßig wiederkehrende Steuerzahlung nur dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn sie innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums geleistet wurde (>BFH vom 11.11.2014 – BStBl 2015 II S. 285 und vom 27.6.2018 – BStBl 2019 II S. 781).
Arbeitslohn
>§ 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG, R 38.2 LStR 2015
Arzthonorar
Die Honorare fließen dem Arzt grundsätzlich erst mit Überweisung seines Anteils durch die kassenärztliche Vereinigung zu (>BFH vom 20.2.1964 – BStBl III S. 329).
Die Einnahmen von der kassenärztlichen Vereinigung stellen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen dar (>BFH vom 6.7.1995 – BStBl 1996 II S. 266).
Aufrechnung
Die Aufrechnung mit einer fälligen Gegenforderung stellt eine Leistung i. S. d. § 11 Abs. 2 EStG dar (>BFH vom 19.4.1977 – BStBl II S. 601).
Damnum
- Bei vereinbarungsgemäßer Einbehaltung eines Damnums bei Auszahlung eines Tilgungsdarlehens ist im Zeitpunkt der Kapitalauszahlung ein Abfluss anzunehmen (>BFH vom 10.3.1970 – BStBl II S. 453). Bei ratenweiser Auszahlung des Darlehens kommt eine entsprechende Aufteilung des Damnums nur in Betracht, wenn keine Vereinbarung der Vertragsparteien über den Abflusszeitpunkt des Damnums vorliegt (>BFH vom 26.6.1975 – BStBl II S. 880).
- Soweit für ein Damnum ein Tilgungsstreckungsdarlehen aufgenommen wird, fließt das Damnum mit den Tilgungsraten des Tilgungsstreckungsdarlehens ab (>BFH vom 26.11.1974 – BStBl 1975 II S. 330).
Ein Damnum, das ein Darlehensschuldner vor Auszahlung eines aufgenommenen Darlehens zahlt, ist im VZ seiner Leistung als Werbungskosten abziehbar, es sei denn, dass die Vorauszahlung des Damnums von keinen sinnvollen wirtschaftlichen Erwägungen getragen wird (>BFH vom 3.2.1987 – BStBl II S. 492). Ist ein Damnum nicht mehr als drei Monate vor Auszahlung der Darlehensvaluta oder einer ins Gewicht fallenden Teilauszahlung des Darlehens (mindestens 30 % der Darlehensvaluta einschließlich Damnum) geleistet worden, kann davon ausgegangen werden, dass ein wirtschaftlich vernünftiger Grund besteht (>BMF vom 20.10.2003 – BStBl I S. 546, RdNr. 15).
(Anhang 30 I)
- Damnum-/Disagiovereinbarungen mit Geschäftsbanken sind regelmäßig als marktüblich anzusehen. Diese Vermutung kann durch besondere Umstände wie beispielweise Kreditunwürdigkeit des Darlehensnehmers, atypische Vertragsgestaltungen oder persönliche Beziehungen der Beteiligten zueinander widerlegt werden (>BFH vom 8.3.2016 – BStBl II S. 646).
Entschädigung für Flutungsrecht
Entschädigungen für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, die das Recht dinglich absichert, dass ein zum Betriebsvermögen des Eigentümers gehörendes Grundstück als Überflutungsfläche zur Hochwasserrückhaltung genutzt werden darf, sind im Zuflusszeitpunkt als Betriebseinnahmen zu erfassen. Es handelt sich nicht um eine Einnahme aus einer Nutzungsüberlassung i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG (>BFH vom 21.11.2018 - BStBl 2019 II S. 311).
Forderungsübergang
Zufluss beim Stpfl., wenn der Betrag beim neuen Gläubiger eingeht (>BFH vom 16.3.1993 – BStBl II S. 507).
Gesamtgläubiger
Stehen mehreren Stpfl. als Gesamtgläubigern Einnahmen zu und vereinbaren sie mit dem Schuldner, dass dieser nur an einen bestimmten Gesamtgläubiger leisten soll, so tritt bei jedem der Gesamtgläubiger anteilsmäßig ein Zufluss in dem Zeitpunkt ein, in dem die Einnahmen bei dem bestimmten Gesamtgläubiger eingehen (>BFH vom 10.12.1985 – BStBl 1986 II S. 342).
Gewinnausschüttung
>H 20.2 (Zuflusszeitpunkt bei Gewinnausschüttungen)
Gutschrift
Der Zufluss beim Stpfl. erfolgt im Zeitpunkt der Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten (Schuldners), wenn eine eindeutige und unbestrittene Leistungsverpflichtung des Schuldners besteht (diesem also insbesondere kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht oder er sich erkennbar auf zivilrechtliche Einwendungen und Einreden gegen die Forderung des Stpfl. nicht berufen will) und der Schuldner in diesem Zeitpunkt zur Zahlung des Betrages in der Lage gewesen wäre, als...