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Geltungsbereich |
Begünstigte Objekte |
Zulässige erhöhte Absetzungen und Absetzungen vom Restwert bzw. Abzugsbetrag |
Höchstgrenze der begünstigten Herstellungskosten/Anschaffungskosten |
Herstellung, Zubauten, Ausbauten, Umbauten, Erweiterungen |
Begünstigung der Anschaffung |
Gesetzliche Vorschriften |
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Erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG |
1. |
Nach dem 31.12.1948 und vor dem 1.1.1953 errichtete Gebäude |
Gebäude, die zu mehr als 80 % Wohnzwecken dienen |
je 10 %: Jahr der Herstellung und folgendes Jahr, je 3 %: die darauf folgenden 10 Jahre; anschließend AfA vom Restwert und nach der Restnutzungsdauer, ab 1.1.1965 (bzw. bei nach dem 31.12.1964 endenden Wj.) 2,5 % vom Restwert |
keine Grenze |
begünstigt, wenn die neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 % Wohnzwecken dienen |
Nicht begünstigt |
§ 7b EStG 1951, § 7b Abs. 8 EStG 1975 |
2. |
Nach dem 31.12.1952 errichtete Gebäude mit Antrag auf Baugenehmigung vor dem 9.3.1960 |
Gebäude, die zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dienen |
wie zu 1. |
120.000 DM bei Ein- und Zweifamilienhäusern, die nach dem 31.12.1958 errichtet worden sind, im Übrigen unbeschränkt |
wie zu 1. |
Ersterwerb von Kleinsiedlungen, Kaufeigenheimen, Eigentumswohnungen und Eigentumsähnlichen Dauerwohnrechten, soweit Bauherr § 7b EStG nicht in Anspruch genommen hat |
§ 7b EStG 1958, § 7b Abs. 8 EStG 1975 |
3. |
Antrag auf Baugenehmigung nach dem 8.3.1960 und vor dem 10.10.1962 |
wie zu 2. |
je 7,5 %: Jahr der Fertigstellung und folgendes Jahr, je 4 %: die darauf folgenden 8 Jahre; anschließend 2,5 % vom Restwert |
120.000 DM bei Ein- und Zweifamilienhäusern, im Übrigen unbeschränkt |
wie zu 1. |
wie zu 2., jedoch muss es sich bei Eigentumswohnungen um Kaufeigentumswohnungen im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes handeln |
§ 7b EStG 1961, § 7b Abs. 8 EStG 1975 |
4. |
Antrag auf Baugenehmigung nach dem 9.10.1962 und vor dem 1.1.1965 |
Eigenheime, Eigensiedlungen, eigengenutzte Eigentumswohnungen, Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen, die zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dienen |
wie zu 3., beim Bauherrn von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen jedoch höchstens einmal 7,5 % |
allgemein 120.000 DM |
nicht begünstigt |
Ersterwerb von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen, soweit Bauherr § 54 EStG nicht in Anspruch genommen hat |
§ 54 EStG, § 7b Abs. 8 EStG 1975 |
5. |
Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31.12.1964 und vor dem 9.5.1973 bzw. nach dem 31.12.1973 |
Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, die zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dienen |
je 5 %: Jahr der Fertigstellung und die folgenden 7 Jahre; anschließend 2,5 % vom Restwert. Beim Bauherrn von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen je 5 % im Jahr der Fertigstellung und im folgenden Jahr |
150.000 DM bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen; 200.000 DM bei Zweifamilienhäusern |
begünstigt, wenn es Ausbauten oder Erweiterungen an vor dem 1.1.1964 fertiggestellten Ein- oder Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen sind und die neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 % Wohnzwecken dienen |
Ersterwerb: bei Eigentumsübergang innerhalb von 6 Jahren nach Fertigstellung. Hat der Bauherr § 7b EStG nicht in Anspruch genommen, 8 Jahre je 5 % der Anschaffungskosten, sonst 5 % der Anschaffungskosten bis zum 7. Jahr nach dem Jahr der Fertigstellung, anschließend 2 % der Anschaffungskosten bis zum 7. Jahr nach dem Jahr des Ersterwerbs. Danach 2,5 % vom Restwert. Zweiterwerb: bei Eigentumsübergang innerhalb von 8 Jahren nach Fertigstellung, wenn das Gebäude nach dem 30.11.1974 angeschafft worden ist und weder der Bauherr noch der Ersterwerber erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen hat, 8 Jahre je 5 % der Anschaffungskosten |
§ 7b EStG 1975 |
6. |
Antrag auf Baugenehmigung nach dem 8.5.1973 und vor dem 1.1.1974 |
keine Begünstigung des Bauherrn |
nur für Ausbauten und Erweiterungen wie zu 5. |
wie zu 5. |
wie zu 5. |
nicht begünstigt, ausgenommen bei Anschaffung auf Grund eines nach dem 31.12.1976 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts, vgl. 7. |
§ 1 Abs. 4 der 3. KonjVO |
7. |
Herstellung nach dem 31.12.1976 oder Anschaffung, wenn diese auf einem nach dem 31.12.1976 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht |
wie zu 5. |
je 5 %: Jahr der Herstellung oder Anschaffung und die folgenden 7 Jahre; anschließend 2,5 % vom Restwert. Beim Bauherrn von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen je 5 % im Jahr der Fertigstellung und im folgenden Jahr |
wie zu 5. |
wie zu 5., jedoch nicht begünstigt, wenn das Objekt nach dem 31.12.1976 angeschafft worden ist |
begünstigt ist jeder entgeltliche Erwerb, ausgenommen Anschaffungen zwischen Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, wechselseitige Anschaffungen, die nicht auf wirtschaftlich sinnvollen Erwägungen beruhen und Rückkäufe |
§ 7b EStG 1977 |