Leitsatz
Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung dar, sofern durch sie konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird.
Normenkette
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a, § 22 Nr. 3, § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG, § 65a SGB V, § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO
Sachverhalt
Der gesetzlich krankenversicherte Kläger erhielt von seiner Krankenkasse auf § 65a SGB V beruhende Bonuszahlungen. Diese wurden u.a. für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorge, eine Glaukomuntersuchung, einen PSA-Test, für professionelle Zahnreinigung, Mitgliedschaft in einem Sportverein und ein gesundes Körpergewicht gewährt. Das FA sah die Bonuszahlungen als Beitragserstattung an und minderte dementsprechend die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG sah in dem Bonus keine Beitragserstattung, da es an einem hierfür erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang mit dem in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG definierten Basiskrankenversicherungsschutz fehle (Sächsisches FG, Urteil vom 5.4.2018, 8 K 1313/17, Haufe-Index 11935993, EFG 2018, 1632).
Entscheidung
Die Revision des FA führte aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das FG, da ausreichende finanzgerichtliche Feststellungen fehlten.
Hinweis
Mit diesem Urteil hat der BFH die seit längerem umstrittene Frage beantwortet, welche Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherungen für gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Versicherten gemäß § 65a SGB V als Beitragserstattung angesehen werden, sodass sie zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs führen.
1. Beiträge zu Krankenversicherungen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 1 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig. Nach dem Eingangssatz des § 10 Abs. 1 EStG können nur "Aufwendungen" als Sonderausgaben abgezogen werden. Hieraus folgt, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Beitragserstattungen reduzieren die wirtschaftliche Belastung und damit auch den Sonderausgabenabzug.
Voraussetzung für die Verrechnung der Erstattungen mit den gezahlten Beiträgen ist allerdings, dass die Zahlung der Versicherung nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt auch als Beitragserstattung und nicht als eine hiervon losgelöste Leistung der Versicherung zu werten ist.
2. In Bezug auf die Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V, die nach den Versicherungsbedingungen den Nachweis vorherigen Aufwands des Mitglieds für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen voraussetzen, hatte der BFH bereits entschieden, dass es sich nicht um eine Beitragserstattung handelt. Denn in einem solchen Fall steht der Bonus nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern ist als Erstattung der vom Mitglied getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen und damit als eine Leistung der Krankenversicherung zu qualifizieren (Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15, BStBl II 2016, 989).
Die Finanzverwaltung hat sich diesem Urteil nur für den Fall angeschlossen, dass der Versicherte nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen vorab Kosten für zusätzliche – nicht im regulären Leistungsumfang enthaltene – Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet hat, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden (BMF-Schreiben vom 24.5.2017, BStBl I 2017, 820, Rz. 88 f.).
3. Der BFH hat in diesem Urteil eine differenzierende Betrachtung vorgenommen und dem BMF teilweise widersprochen. Nach seiner Auffassung mindern auch solche Boni, die keinen konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme erfordern, sondern nur pauschal gewährt werden, den Sonderausgabenabzug nicht. Voraussetzung ist aber, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten ausgelöst hat und die hierfür gezahlte Pauschale realitätsgerecht ausgestaltet und geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen.
4. Bei den Vorsorgemaßnahmen, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (z.B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehlt es hingegen an einem eigenen Aufwand des Versicherten, der durch einen Bonus kompensiert werden könnte. Gleiches gilt für einen Bonus, der für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z.B. Nichtraucherstatus) gezahlt wird. In beiden Fällen ist die Bonuszahlung als eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung der Krankenkasse anzusehen.
5. Soweit die Bonuszahlungen nach den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen nicht als Beitragserstattungen, sondern als Leistungen der Krankenkasse anzusehen sind, liegen k...