Pauschale Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

Die Finanzverwaltung hat sich zur einkommensteuerlichen Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten geäußert.

Bonuszahlungen einer Krankenkasse

Gesetzliche Krankenkassen können Geldprämien (Bonus) gewähren für gesundheitsbewusstes Verhalten. Typische Maßnahmen können beispielsweise eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio, ein Gesundheits-Checkup oder Vorsorgeuntersuchungen sein. Wenn dies auf der Grundlage von § 65a SGB V geschieht, so stellt dies auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung dar, sofern ein finanzieller Aufwand der oder des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird, der im konkreten Zusammenhang mit einer Gesundheitsmaßnahme steht. So entschied der BFH (Urteil vom 06.05.2020 - X R 16/18, vgl. Kommentierung).

Neues BMF-Schreiben

Das BMF hat bereits mit Schreiben v. 16.12.2021 Vereinfachungsregelungen getroffen (vgl. Kommentierung). In einem aktuellen Schreiben bezieht die Finanzverwaltung nun Stellung zu:

  • Anwendungsregelung
  • Vorläufige Steuerfestsetzung bis 2015
  • Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für Besteuerungszeiträume bis 2016
  • Verfahrensrechtliche Hinweise
  • Vorlage einer Papierbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse in bestimmten Fällen
  • Änderung von Einkommensteuerfestsetzungen für den Veranlagungszeitraum 2021

BMF, Schreiben v. 7.10.2022, IV A 3 - S 0338/19/10006 :009


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