BMF, Schreiben v. 10.12.1996, IV B 3 - S 2253 - 99/96, BStBl I 1996 S. 1440
Sitzung ESt VIII/95 vom 15. bis 17. November 1995 zu TOP 17
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Frage der Behandlung der von einem Erbbauberechtigten vorausgezahlten oder in einem Betrag gezahlten Erbbauzinsen wie folgt Stellung genommen:
1. Behandlung beim Erbbauberechtigten
Erbbauzinsen, die der Erbbauberechtigte vorausgezahlt oder in einem Betrag gezahlt hat, stellen bei wirtschaftlicher Betrachtung Aufwendungen für den Erwerb eines befristeten Rechts dar. Die EinmalzahIung kann nicht als laufende Leistung im Rahmen eines durch die Erbbaurechtsbestellung begründeten Dauernutzungsverhältnisses beurteilt werden. Die vorausgezahlten oder in einem Einmalbetrag gezahlten Erbbauzinsen sind daher den Anschaffungskosten des Erbbaurechts zuzuordnen.
Der Erbbauberechtigte hat die vorausgezahlten oder in einem Einmalbetrag gezahlten Erbbauzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten verteilt auf die (verbleibende) Laufzeit des Erbbaurechts nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG abzuziehen.
Soweit der Erbbauberechtigte die vorausgezahlten oder in einem Einmalbetrag gezahlten Erbbauzinsen bereits bei ihrem Abfluß in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen hat, scheidet eine nochmalige Be- rücksichtigung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG aus. Der Steuerpflichtige ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an die bisherige steuerliche Behandlung auch in den folgenden Veranlagungszeiträumen gebunden.
2. Behandlung beim Erbbauverpflichteten
Die erhaltenen Erbbauzinsen sind nach § 11 Abs. 1 EStG im Jahr des Zuflusses als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erfassen. Es ist unerheblich, ob die Erbbauzinsen in Form regelmäßig wiederkehrender Leistungen oder als Voraus- oder Einmalzahlung erbracht werden. Auf Antrag kann die Zahlung des gesamten Entgelts in einem Kalenderjahr auf die (verbleibende) Laufzeit des Erbbaurechts verteilt werden, längstens jedoch auf 10 Jahre.
3. Erstmalige Anwendung
Die vorstehenden Regelungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Soweit die Anwendung dieser Regelungen zu einer Verschärfung der Besteuerung gegenüber der bisher geltenden Verwaltungspraxis führt, sind sie nicht anzuwenden, wenn der Erbbaurechtsvertrag oder der auf Übertragung eines Erbbaurechts gerichtete Vertrag vor dem 1. Januar 1997 rechtswirksam abgeschlossen worden ist.
Normenkette
EStG § 21
Fundstellen
BStBl I, 1996, 1440