Leitsatz
1. Die Teilnahme an Turnierpokerspielen kann als Gewerbebetrieb i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG zu qualifizieren sein.
2. Das Turnierpokerspiel (hier: in den Varianten "Texas Hold’em" und "Omaha Limit") ist nach einkommensteuerrechtlichen Maßstäben im Allgemeinen nicht als reines und damit per se nicht steuerbares Glücksspiel, sondern als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen.
3. Die für die Bejahung eines Gewerbebetriebs erforderliche Abgrenzung zwischen einem "am Markt orientierten", einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Tätigkeit muss stets anhand des konkret zu beurteilenden Einzelfalls vorgenommen werden. Sie wird sich praktisch in erster Linie nach den Tatbestandsmerkmalen der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht, ggf. auch nach dem ungeschriebenen negativen Tatbestandsmerkmal der Nichterfüllung der Voraussetzungen einer privaten Vermögensverwaltung, richten.
Normenkette
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG
Sachverhalt
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2008 Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit als Flugkapitän. Das FA ging davon aus, dass der Kläger seit Jahren an Pokerturnieren (u.a. in den Varianten "Texas Hold'em" und "Omaha Limit") teilgenommen und eine beträchtliche Gewinnsumme erhalten und somit gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Die Höhe der Einkünfte wurde anhand einer im Internet zugänglichen Datenbank (The Hendon Mob Poker Database) abzüglich eines pauschalen Betriebsausgabenabzugs auf rund 73.000 EUR geschätzt. Während des anschließenden Einspruchsverfahrens erklärte der Kläger einen Gewinn aus "Autorentätigkeit" (Beiträge für einen Poker-Internetblog, Provisionserlöse aus dem Verkauf einer DVD "Pokerschule") von rund 14.000 EUR, im Klageverfahren ermittelte er einen Verlust von rund 17.000 EUR. Das FG entschied durch Zwischenurteil, die Einkünfte des Klägers aus Pokerturnieren seien als gewerbliche Einkünfte steuerbar (FG Köln, Urteil vom 31.10.2012, 12 K 1136/11, Haufe-Index 3598216, EFG 2013, 612).
Entscheidung
Die Revision des Klägers war unbegründet. Der BFH urteilte, das FG sei in seinem Zwischenurteil bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG von zutreffenden materiell-rechtlichen Maßstäben ausgegangen und habe zu Recht erkannt, dass die vom Kläger im Streitjahr vereinnahmten Preisgelder aus Pokerturnieren als gewerbliche Einkünfte i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar seien. Über die Höhe des vom Kläger erzielten Gewinns muss nun noch vom FG entschieden werden.
Hinweis
Die Antwort des BFH auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Turnierpokerspieler gewerblich und damit steuerpflichtig tätig werden, wurde insbesondere in der Pokerszene mit Spannung erwartet.
1. Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass das EStG die Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an den Tatbestand des "Glücksspiels" knüpft. Soweit dieser Begriff in Vorschriften des Straf- oder Verwaltungsrechts ausdrücklich genannt ist, ist dies für die Beurteilung der Frage, ob in steuerlicher Hinsicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, nicht maßgeblich.
2. Streitig war im Streitfall insbesondere die Frage, ob ein Pokerspieler am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Dieses Merkmal des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG dient dazu, aus dem Gewerbebetrieb solche Tätigkeiten auszuklammern, die zwar in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden, aber nicht auf Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind, wobei neben Sach- und Dienstleistungen auch geistige und andere immaterielle Leistungen Gegenstand gewerblicher Tätigkeit sein können.
3. In Bezug auf die steuerrechtliche Beurteilung von Spielgewinnen bzw. Preisgeldern ist in der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung anerkannt, dass bei einem reinen Glücksspiel (z.B. Lotterie) keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegt, weil es an der Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung fehle.
Das Pokerspiel in den Varianten "Texas Hold'em" und "Omaha Limit" wurde tatrichterlich nicht als reines Glücksspiel angesehen, weil das Gericht durch Auswertung zahlreicher Quellen zu der Überzeugung gelangt war, bereits bei einem durchschnittlichen Spieler trete das Geschicklichkeitselement nur noch wenig hinter dem Zufallselement zurück bzw. übertreffe dieses sogar. Dies bedeute, dass das Pokerspiel in dieser Variante im Allgemeinen als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitselementen anzusehen sei.
4. Für die Beteiligung am allgemeinen Güter- und Leistungsaustausch ist es rechtlich ohne Belang, dass der Steuerpflichtige sich durch die Zahlung eines "Buy-Ins" (Startgeld) an den Aufwendungen bzw. der Vergütung des Turnierveranstalters zu beteiligen hat. Diese Zahlungen stellen Betriebsausgaben dar.
5. Ebenso ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt für Dritte äußerlich erkennbar anbietet. Seine Tätigkeit muss nach außen hin in Erscheinung treten und sich an eine – wenn auch nur begrenzte – Al...