Leitsatz
Das Entnahmeprivileg für den zu einer neu errichteten Altenteilerwohnung gehörenden Grund und Boden gem. § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG a.F. (jetzt § 13 Abs. 5 EStG) setzt voraus, dass diese Wohnung nach ihrer Fertigstellung auch tatsächlich von einem Altenteiler genutzt wird.
Normenkette
§ 4 Abs. 1 Satz 4, § 13 Abs. 5 EStG, § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG 1997
Sachverhalt
Ein Landwirt hatte auf einem ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstück ein Doppelhaus errichtet. Eine Doppelhaushälfte überließ er den Schwiegereltern, die früher einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet hatten. Die andere Hälfte wurde zu Wohnzwecken vermietet.
Gegenüber dem FA erklärte der Landwirt eine Entnahme des mit dem Doppelhaus bebauten Grundstücks. Diese sei aber zur Hälfte nach § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG 1997 steuerbefreit, weil eine Hälfte als Altenteilerwohnung genutzt worden sei.
Das FA erfasste bezogen auf das ganze Grundstück einen Entnahmegewinn. Die Vermietung an die Schwiegereltern mache die Wohnung nicht zur Altenteilerwohnung, weil der Hof nicht von den Schwiegereltern übernommen worden sei. Einspruch und Klage hatten im Ergebnis keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH gab der Revision statt. Das FG sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass das Tatbestandsmerkmal "Altenteilerwohnung" immer eine Nutzung durch denjenigen voraussetze, von dem der Betrieb übernommen worden sei. Es müsse aber noch festgestellt werden, ob der Kläger eine Entnahme des ganzen Grundstücks erklärt habe.
Hinweis
1. Der Besprechungsfall betrifft das Jahr 1998 und die damalige Regelung zur steuerfreien Entnahme durch Landwirte in § 52 Abs. 15 EStG 1997. Diese Norm existiert heute nicht mehr. Gleichwohl hat das Urteil auch noch für die Zukunft Bedeutung, denn an die Stelle von § 52 Abs. 15 EStG 1997 ist § 13 Abs. 5 EStG getreten.
Diese Vorschrift besagt, dass der Gewinn aus der Entnahme eines bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks infolge dessen Bebauung mit einer Betriebsleiterwohnung für den Landwirt selbst oder einer Altenteilerwohnung einkommensteuerbefreit ist. Eine solche Entnahme tritt durch die Bebauung mit einem zu Wohnzwecken genutzten Gebäude automatisch ein.
2. Der BFH stellt hier klar, dass eine Begünstigung des betreffenden Entnahmegewinns nur gilt, wenn die Nutzung zu Wohnzwecken des Landwirts bzw. durch den Altenteiler unmittelbar stattfindet. Auf Vorrat können solche Wohnungen nicht unter Ausnutzung der Steuerbefreiung errichtet werden.
3. So hatte der Sache nach auch das FG entschieden. Dass der BFH der Revision gleichwohl stattgab, ist damit zu erklären, dass er an einer Entnahme der an die Schwiegereltern vermieteten Doppelhaushälfte zweifelte. Denn eine Zwangsentnahme des Grundstücks tritt nicht ein, wenn es zu fremden Wohnzwecken vermietet wird. Insoweit hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er das Grundstück als sog. geduldetes Betriebsvermögen weiter im Betriebsvermögen belassen will.
Die Erklärung einer Entnahme zur Inanspruchnahme der vermeintlichen Steuerbefreiung betrachtet der BFH nicht als Entnahmehandlung. Denn die Erklärung wird nicht in dem Bewusstsein abgegeben, nun die stillen Reserven versteuern zu müssen. Vielmehr nimmt der Erklärende im Gegenteil an, es komme nicht zu einer Besteuerung.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.10.2005, IV R 33/04